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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §120 Abs1 Z2;Rechtssatz
Dass die Fremde in einem Verfahren betreffend Bestrafung wegen einer Übertretung des FrPolG 2005 mangels Ausstellung eines Heimreisezertifikates tatsächlich nicht abgeschoben werden konnte, stellte auch die Behörde nicht in Zweifel. Wenn sie aber im Ergebnis meint, dies habe die Fremde iSd § 46a Abs. 1 Z 3 FrPolG 2005 idF vor dem FrÄG 2011 selbst zu vertreten, so ist sie auf die insoweit auf die hier zu beurteilende Rechtslage übertragbare Judikatur des VwGH zum (seinerzeitigen) Abschiebungsaufschub zu verweisen. Danach kann allein aus Botschaftsmitteilungen in der Art der hier vorliegenden Note der Botschaft der Republik Moldau nicht abgeleitet werden, die Fremde habe eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben oder seine Identität verschleiert (Hinweis E 22. Oktober 2009, 2009/21/0132). Fehlt es aber an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, die Fremde habe Falschangaben gemacht, so ist auch nicht ersichtlich, inwieweit eine persönliche Vorsprache aus eigener Initiative zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die genannte Botschaft hätte führen können. Aus dem Umstand, dass sich die Fremde hinsichtlich eines Heimreisezertifikates nicht selbst mit der Botschaft in Verbindung gesetzt hat, woraus die Behörde eine Verletzung ihre Mitwirkungspflicht folgerte, lässt sich daher ebenso wenig die Beurteilung ableiten, die Abschiebung der Fremden sei aus von ihr zu vertretenden Gründen tatsächlich unmöglich.Dass die Fremde in einem Verfahren betreffend Bestrafung wegen einer Übertretung des FrPolG 2005 mangels Ausstellung eines Heimreisezertifikates tatsächlich nicht abgeschoben werden konnte, stellte auch die Behörde nicht in Zweifel. Wenn sie aber im Ergebnis meint, dies habe die Fremde iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2011 selbst zu vertreten, so ist sie auf die insoweit auf die hier zu beurteilende Rechtslage übertragbare Judikatur des VwGH zum (seinerzeitigen) Abschiebungsaufschub zu verweisen. Danach kann allein aus Botschaftsmitteilungen in der Art der hier vorliegenden Note der Botschaft der Republik Moldau nicht abgeleitet werden, die Fremde habe eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben oder seine Identität verschleiert (Hinweis E 22. Oktober 2009, 2009/21/0132). Fehlt es aber an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, die Fremde habe Falschangaben gemacht, so ist auch nicht ersichtlich, inwieweit eine persönliche Vorsprache aus eigener Initiative zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die genannte Botschaft hätte führen können. Aus dem Umstand, dass sich die Fremde hinsichtlich eines Heimreisezertifikates nicht selbst mit der Botschaft in Verbindung gesetzt hat, woraus die Behörde eine Verletzung ihre Mitwirkungspflicht folgerte, lässt sich daher ebenso wenig die Beurteilung ableiten, die Abschiebung der Fremden sei aus von ihr zu vertretenden Gründen tatsächlich unmöglich.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsvorschrift Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011210209.X01Im RIS seit
28.09.2012Zuletzt aktualisiert am
23.10.2012