RS Vwgh 2012/8/28 2010/21/0434

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Veröffentlicht am 28.08.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §107 Abs1 Z4;
FrG 1997 §31 Abs1;
FrPolG 2005 §120 Abs1 Z2 idF 2009/I/122;
FrPolG 2005 §31 Abs1;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/21/0253 E 28. August 2012

Rechtssatz

Die Behörde führte im Spruch ihres Bescheides - in ausdrücklicher Abänderung des erstinstanzlichen Bescheidspruches - nur § 31 Abs. 1 FrPolG 2005 als verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG an. Das begründete sie mit dem Verweis auf das noch zum FrG 1997 ergangene E 24. Oktober 2007, 2007/21/0303, dessen Aussage auch auf eine Bestrafung nach § 120 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2009 übertragen werden könne. Letzterem ist nicht entgegenzutreten. Die Behörde hat allerdings übersehen, dass im genannten Erkenntnis nicht nur ausgesprochen wurde, dass als übertretene Norm "allein § 31 Abs. 1 FrG 1997 insgesamt" (und nicht bloß einzelne Ziffern dieser Bestimmung) anzuführen ist (sind). Vielmehr wurde zum Ausdruck gebracht, dass es daneben auch der Angabe des § 107 Abs. 1 Z 4 FrG 1997 bedarf, an dessen Stelle -Die Behörde führte im Spruch ihres Bescheides - in ausdrücklicher Abänderung des erstinstanzlichen Bescheidspruches - nur Paragraph 31, Absatz eins, FrPolG 2005 als verletzte Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG an. Das begründete sie mit dem Verweis auf das noch zum FrG 1997 ergangene E 24. Oktober 2007, 2007/21/0303, dessen Aussage auch auf eine Bestrafung nach Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 übertragen werden könne. Letzterem ist nicht entgegenzutreten. Die Behörde hat allerdings übersehen, dass im genannten Erkenntnis nicht nur ausgesprochen wurde, dass als übertretene Norm "allein Paragraph 31, Absatz eins, FrG 1997 insgesamt" (und nicht bloß einzelne Ziffern dieser Bestimmung) anzuführen ist (sind). Vielmehr wurde zum Ausdruck gebracht, dass es daneben auch der Angabe des Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1997 bedarf, an dessen Stelle -

bezogen auf den Tatzeitpunkt - jetzt (insofern) § 120 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2009 getreten ist. Die belBeh hätte daher als verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG (auch) § 120 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2009 zu nennen gehabt. bezogen auf den Tatzeitpunkt - jetzt (insofern) Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 getreten ist. Die belBeh hätte daher als verletzte Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG (auch) Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 zu nennen gehabt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010210434.X05

Im RIS seit

10.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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