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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/21/0253 E 28. August 2012Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/21/0056 E 30. August 2011 RS 1Stammrechtssatz
Mit E vom 9. März 2011, G 53/10-7 ua, kundgemacht am 4. April 2011 im BGBl. I Nr. 17/2011, hob der VfGH die Wortfolge "von 1 000 Euro" in Abs. 1 und die Wendung "1," in Abs. 4 des § 120 FrPolG 2005 in der von der belBeh herangezogenen Fassung des FrÄG 2009 als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Der Ausspruch, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind, bewirkte eine Erstreckung der Anlassfallwirkung insbesondere auch auf die beim VwGH anhängigen Fälle (vgl. E 23. April 2003, 98/08/0390), sodass die Anwendung der als verfassungswidrig festgestellten gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Beschwerdefall ausgeschlossen ist (vgl. E VS 17. Dezember 1979, VwSlg. 9994/A; E 27. Juni 2007, 2002/03/0105). Der auf die vom VfGH aufgehobene Bestimmung gestützte Ausspruch der Mindeststrafe erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig.Mit E vom 9. März 2011, G 53/10-7 ua, kundgemacht am 4. April 2011 im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2011,, hob der VfGH die Wortfolge "von 1 000 Euro" in Absatz eins und die Wendung "1," in Absatz 4, des Paragraph 120, FrPolG 2005 in der von der belBeh herangezogenen Fassung des FrÄG 2009 als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Der Ausspruch, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind, bewirkte eine Erstreckung der Anlassfallwirkung insbesondere auch auf die beim VwGH anhängigen Fälle vergleiche E 23. April 2003, 98/08/0390), sodass die Anwendung der als verfassungswidrig festgestellten gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Beschwerdefall ausgeschlossen ist vergleiche E VS 17. Dezember 1979, VwSlg. 9994/A; E 27. Juni 2007, 2002/03/0105). Der auf die vom VfGH aufgehobene Bestimmung gestützte Ausspruch der Mindeststrafe erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010210434.X04Im RIS seit
10.10.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015