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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10;Rechtssatz
Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde (Hinweis E 26. Jänner 2012, 2008/21/0626; E 8. September 2009, 2009/21/0162). War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass mit der Erlassung der durchsetzbaren asylrechtlichen Ausweisung die Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 bzw. § 76 Abs. 2a Z 1 FrPolG 2005 in Betracht gekommen wäre. Zu einer "Heilung" hätte es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen können. Ein solcher neuer Schubhafttitel wäre in dem Fortsetzungsausspruch der Behörde nach § 83 Abs. 4 erster Satz FrPolG 2005 zu erblicken.Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde (Hinweis E 26. Jänner 2012, 2008/21/0626; E 8. September 2009, 2009/21/0162). War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass mit der Erlassung der durchsetzbaren asylrechtlichen Ausweisung die Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FrPolG 2005 in Betracht gekommen wäre. Zu einer "Heilung" hätte es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen können. Ein solcher neuer Schubhafttitel wäre in dem Fortsetzungsausspruch der Behörde nach Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FrPolG 2005 zu erblicken.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010210388.X01Im RIS seit
12.10.2012Zuletzt aktualisiert am
19.04.2013