RS Vwgh 2012/8/28 2010/21/0291

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §37 Abs1;
AsylG 2005 §37 Abs2;
AsylG 2005 §37 Abs3;
AsylG 2005 §37;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §80 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Anhaltung in Schubhaft ist rechtswidrig, nachdem im Asylverfahren die Entscheidungsfrist gemäß § 37 Abs. 3 AsylG 2005 abgelaufen ist. § 80 Abs. 5 zweiter Satz FrPolG 2005 erlaubt zwar, die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrecht zu erhalten, wenn der Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, gemäß § 37 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Diese Ermächtigung ist aber vor dem Hintergrund der - auch in den Erläuterungen zu § 80 Abs. 5 FrPolG 2005 (952 BlgNR 22. GP 105) explizit erwähnten - nur zweiwöchigen Entscheidungsfrist in diesen Fällen zu sehen; es kann nicht angenommen werden, dass die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch darüber hinaus zugelassen werden sollte, wenn sich die Entscheidung des Asylgerichtshofes entgegen der Anordnung des § 37 Abs. 3 AsylG 2005 verzögert. Auf ein Verschulden an einer solchen Verzögerung durch die Behörden kommt es dabei nicht an; vielmehr ist davon auszugehen, dass § 80 Abs. 5 zweiter Satz FrPolG 2005 iVm § 37 Abs. 3 AsylG 2005 der zulässigen Höchstdauer der zur Verfahrenssicherung angeordneten Schubhaft nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 eine objektive Grenze setzt.Die Anhaltung in Schubhaft ist rechtswidrig, nachdem im Asylverfahren die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005 abgelaufen ist. Paragraph 80, Absatz 5, zweiter Satz FrPolG 2005 erlaubt zwar, die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrecht zu erhalten, wenn der Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Diese Ermächtigung ist aber vor dem Hintergrund der - auch in den Erläuterungen zu Paragraph 80, Absatz 5, FrPolG 2005 (952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 105) explizit erwähnten - nur zweiwöchigen Entscheidungsfrist in diesen Fällen zu sehen; es kann nicht angenommen werden, dass die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch darüber hinaus zugelassen werden sollte, wenn sich die Entscheidung des Asylgerichtshofes entgegen der Anordnung des Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005 verzögert. Auf ein Verschulden an einer solchen Verzögerung durch die Behörden kommt es dabei nicht an; vielmehr ist davon auszugehen, dass Paragraph 80, Absatz 5, zweiter Satz FrPolG 2005 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005 der zulässigen Höchstdauer der zur Verfahrenssicherung angeordneten Schubhaft nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins und 2 AsylG 2005 eine objektive Grenze setzt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010210291.X03

Im RIS seit

12.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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