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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Mit einer aufgetragenen Verbesserung kann der Antragsteller nicht dazu verhalten werden, ein (zulässiges) Feststellungsbegehren in ein (mängelfreies) Genehmigungsbegehren zu modifizieren; damit würde ein Genehmigungsbegehren des Antragstellers antizipiert. Im Ergebnis würde dem Antragsteller ein (nicht begehrtes) aliud überbunden, um eine Zurückweisungsentscheidung nach § 13 Abs. 3 AVG zu verhindern.Mit einer aufgetragenen Verbesserung kann der Antragsteller nicht dazu verhalten werden, ein (zulässiges) Feststellungsbegehren in ein (mängelfreies) Genehmigungsbegehren zu modifizieren; damit würde ein Genehmigungsbegehren des Antragstellers antizipiert. Im Ergebnis würde dem Antragsteller ein (nicht begehrtes) aliud überbunden, um eine Zurückweisungsentscheidung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu verhindern.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120039.X05Im RIS seit
03.10.2012Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012