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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 56 BDG 1979 enthält keine ausdrückliche Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides und daher gelten die in der Rechtsprechung allgemein für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entwickelten Voraussetzungen (Hinweis E vom 1. Oktober 2004, 2000/12/0195). Diese Judikatur kann auf die niederösterreichischen Normen übertragen werden, weil diese in Anlehnung an das Bundesdienstrecht formuliert wurden. Auch § 32 NÖ DPL 1972 ist keine ausdrückliche Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides zu entnehmen. Beabsichtigt der Beamte eine Nebenbeschäftigung auszuüben, hat er vorerst aus eigenem zu beurteilen, ob sie zulässig ist. Will er sichergehen, dass es sich bei dieser Nebenbeschäftigung um keine unzulässige handelt, kann er - unter gewissen Voraussetzungen - die Feststellung der Zulässigkeit begehren. Diese Präventivwirkung möglicher Disziplinarstrafen soll den Beamten von der (tatsächlichen) Ausübung einer unzulässigen Nebenbeschäftigung abhalten.Die Bestimmung des Paragraph 56, BDG 1979 enthält keine ausdrückliche Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides und daher gelten die in der Rechtsprechung allgemein für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entwickelten Voraussetzungen (Hinweis E vom 1. Oktober 2004, 2000/12/0195). Diese Judikatur kann auf die niederösterreichischen Normen übertragen werden, weil diese in Anlehnung an das Bundesdienstrecht formuliert wurden. Auch Paragraph 32, NÖ DPL 1972 ist keine ausdrückliche Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides zu entnehmen. Beabsichtigt der Beamte eine Nebenbeschäftigung auszuüben, hat er vorerst aus eigenem zu beurteilen, ob sie zulässig ist. Will er sichergehen, dass es sich bei dieser Nebenbeschäftigung um keine unzulässige handelt, kann er - unter gewissen Voraussetzungen - die Feststellung der Zulässigkeit begehren. Diese Präventivwirkung möglicher Disziplinarstrafen soll den Beamten von der (tatsächlichen) Ausübung einer unzulässigen Nebenbeschäftigung abhalten.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120039.X03Im RIS seit
03.10.2012Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012