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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
AVG §13;Rechtssatz
Dem Antragsvorbringen des Beamten ist zu entnehmen, dass er die Auffassung vertritt, er dürfe (außergerichtliche) Gutachten für die Bereiche Bautechnik und Verkehrstechnik ohne eine Genehmigung nach § 32a DPL 1972 auch für niederösterreichische Gemeinden abgeben, weil seiner Ansicht nach kein Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung bestehe. Dieser Antrag ist also bei vernünftiger Würdigung auf die Feststellung gerichtet, ob die beabsichtigte Nebenbeschäftigung in Niederösterreich auch ohne Vorliegen einer rechtsgestaltenden Genehmigung nach § 32a DPL 1972 eine zulässige Nebenbeschäftigung darstellt oder nicht. Auch wenn der Beamte nicht die Formulierung "Feststellung" gewählt hat, war der Antrag in diesem Sinne zu deuten. Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es schließlich nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Dass dieses aber in Richtung der Erlassung eines Feststellungsbescheides ging, ist mit der Formulierung, es werde eine bescheidmäßige Absprache darüber begehrt, ob die gemeldete Nebenbeschäftigung in Niederösterreich ausgeübt werden dürfe, hinreichend klargestellt, zumal der Wille, eine rechtsgestaltende Bewilligung zu beantragen, unzweifelhaft nicht vorliegt.Dem Antragsvorbringen des Beamten ist zu entnehmen, dass er die Auffassung vertritt, er dürfe (außergerichtliche) Gutachten für die Bereiche Bautechnik und Verkehrstechnik ohne eine Genehmigung nach Paragraph 32 a, DPL 1972 auch für niederösterreichische Gemeinden abgeben, weil seiner Ansicht nach kein Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung bestehe. Dieser Antrag ist also bei vernünftiger Würdigung auf die Feststellung gerichtet, ob die beabsichtigte Nebenbeschäftigung in Niederösterreich auch ohne Vorliegen einer rechtsgestaltenden Genehmigung nach Paragraph 32 a, DPL 1972 eine zulässige Nebenbeschäftigung darstellt oder nicht. Auch wenn der Beamte nicht die Formulierung "Feststellung" gewählt hat, war der Antrag in diesem Sinne zu deuten. Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es schließlich nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Dass dieses aber in Richtung der Erlassung eines Feststellungsbescheides ging, ist mit der Formulierung, es werde eine bescheidmäßige Absprache darüber begehrt, ob die gemeldete Nebenbeschäftigung in Niederösterreich ausgeübt werden dürfe, hinreichend klargestellt, zumal der Wille, eine rechtsgestaltende Bewilligung zu beantragen, unzweifelhaft nicht vorliegt.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120039.X02Im RIS seit
03.10.2012Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012