RS Vwgh 2012/9/4 2012/12/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2012
beobachten
merken

Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §13;
AVG §56;
BDG 1979 §56 impl;
BDG 1979 §57 impl;
DPL NÖ 1972 §32;
DPL NÖ 1972 §32a;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BDG 1979 § 56 heute
  2. BDG 1979 § 56 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 56 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  7. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  8. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  9. BDG 1979 § 56 gültig von 29.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  10. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2002 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  11. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  12. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  13. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  14. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  15. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  16. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984

Rechtssatz

Dem Antragsvorbringen des Beamten ist zu entnehmen, dass er die Auffassung vertritt, er dürfe (außergerichtliche) Gutachten für die Bereiche Bautechnik und Verkehrstechnik ohne eine Genehmigung nach § 32a DPL 1972 auch für niederösterreichische Gemeinden abgeben, weil seiner Ansicht nach kein Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung bestehe. Dieser Antrag ist also bei vernünftiger Würdigung auf die Feststellung gerichtet, ob die beabsichtigte Nebenbeschäftigung in Niederösterreich auch ohne Vorliegen einer rechtsgestaltenden Genehmigung nach § 32a DPL 1972 eine zulässige Nebenbeschäftigung darstellt oder nicht. Auch wenn der Beamte nicht die Formulierung "Feststellung" gewählt hat, war der Antrag in diesem Sinne zu deuten. Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es schließlich nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Dass dieses aber in Richtung der Erlassung eines Feststellungsbescheides ging, ist mit der Formulierung, es werde eine bescheidmäßige Absprache darüber begehrt, ob die gemeldete Nebenbeschäftigung in Niederösterreich ausgeübt werden dürfe, hinreichend klargestellt, zumal der Wille, eine rechtsgestaltende Bewilligung zu beantragen, unzweifelhaft nicht vorliegt.Dem Antragsvorbringen des Beamten ist zu entnehmen, dass er die Auffassung vertritt, er dürfe (außergerichtliche) Gutachten für die Bereiche Bautechnik und Verkehrstechnik ohne eine Genehmigung nach Paragraph 32 a, DPL 1972 auch für niederösterreichische Gemeinden abgeben, weil seiner Ansicht nach kein Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung bestehe. Dieser Antrag ist also bei vernünftiger Würdigung auf die Feststellung gerichtet, ob die beabsichtigte Nebenbeschäftigung in Niederösterreich auch ohne Vorliegen einer rechtsgestaltenden Genehmigung nach Paragraph 32 a, DPL 1972 eine zulässige Nebenbeschäftigung darstellt oder nicht. Auch wenn der Beamte nicht die Formulierung "Feststellung" gewählt hat, war der Antrag in diesem Sinne zu deuten. Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es schließlich nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Dass dieses aber in Richtung der Erlassung eines Feststellungsbescheides ging, ist mit der Formulierung, es werde eine bescheidmäßige Absprache darüber begehrt, ob die gemeldete Nebenbeschäftigung in Niederösterreich ausgeübt werden dürfe, hinreichend klargestellt, zumal der Wille, eine rechtsgestaltende Bewilligung zu beantragen, unzweifelhaft nicht vorliegt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012120039.X02

Im RIS seit

03.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten