RS Vwgh 2012/9/4 2012/12/0038

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Veröffentlicht am 04.09.2012
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/02 Gehaltsgesetz

Rechtssatz

Insoweit sich der Beamte pauschal auf die (unter RS 0010271 zusammengefasste) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu zivilrechtlichen Kondiktionsansprüchen und deren Ausschluss bei gutgläubigem Empfang und Verbrauch der empfangenen Leistungen beruft, ist ihm zu entgegnen, dass das in diesem Zusammenhang maßgebliche Regelungssystem des § 1431 ABGB iVm § 1437 und §§ 329 ff ABGB mit der hier in Rede stehenden Bestimmung des § 13a GehG 1956 nur bedingt vergleichbar ist. Dementsprechend haben diese unterschiedlichen Regeln auch durch die Rechtsprechung der jeweils zuständigen Höchstgerichte ihre spezifische Ausprägung erfahren. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auf Grund der vom Beamten erhobenen Behauptung, sein Fall wäre bei Anwendung zivilrechtlicher Bestimmungen vom Obersten Gerichtshof anders beurteilt worden, nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen, und zwar unbeschadet der Frage, ob die Behauptung des Beamten rechtlich überhaupt zutrifft.Insoweit sich der Beamte pauschal auf die (unter RS 0010271 zusammengefasste) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu zivilrechtlichen Kondiktionsansprüchen und deren Ausschluss bei gutgläubigem Empfang und Verbrauch der empfangenen Leistungen beruft, ist ihm zu entgegnen, dass das in diesem Zusammenhang maßgebliche Regelungssystem des Paragraph 1431, ABGB in Verbindung mit Paragraph 1437 und Paragraphen 329, ff ABGB mit der hier in Rede stehenden Bestimmung des Paragraph 13 a, GehG 1956 nur bedingt vergleichbar ist. Dementsprechend haben diese unterschiedlichen Regeln auch durch die Rechtsprechung der jeweils zuständigen Höchstgerichte ihre spezifische Ausprägung erfahren. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auf Grund der vom Beamten erhobenen Behauptung, sein Fall wäre bei Anwendung zivilrechtlicher Bestimmungen vom Obersten Gerichtshof anders beurteilt worden, nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen, und zwar unbeschadet der Frage, ob die Behauptung des Beamten rechtlich überhaupt zutrifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012120038.X02

Im RIS seit

04.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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