RS Vwgh 2012/9/4 2012/12/0032

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Veröffentlicht am 04.09.2012
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DPL NÖ 1972 §31 Abs2;
DPL NÖ 1972 §31 Abs4;

Rechtssatz

Die von der Behörde getroffene abgesonderte Feststellung einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst ist unzulässig. Da der angefochtene Bescheid keinen Abspruch gemäß § 31 Abs. 4 erster Satz NÖ DPL 1972 enthält, kommt auch eine Umdeutung der getroffenen Feststellung gemäß § 31 Abs. 2 letzter Satz NÖ DPL 1972 in die bloße Aufnahme eines Begründungselementes in den Spruch (Hinweis Erkenntnisse vom 24. April 2002, 98/12/0171, und vom 13. September 2001, 96/12/0299) nicht in Betracht.Die von der Behörde getroffene abgesonderte Feststellung einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst ist unzulässig. Da der angefochtene Bescheid keinen Abspruch gemäß Paragraph 31, Absatz 4, erster Satz NÖ DPL 1972 enthält, kommt auch eine Umdeutung der getroffenen Feststellung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz NÖ DPL 1972 in die bloße Aufnahme eines Begründungselementes in den Spruch (Hinweis Erkenntnisse vom 24. April 2002, 98/12/0171, und vom 13. September 2001, 96/12/0299) nicht in Betracht.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012120032.X03

Im RIS seit

03.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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