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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die von der Behörde getroffene abgesonderte Feststellung einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst ist unzulässig. Da der angefochtene Bescheid keinen Abspruch gemäß § 31 Abs. 4 erster Satz NÖ DPL 1972 enthält, kommt auch eine Umdeutung der getroffenen Feststellung gemäß § 31 Abs. 2 letzter Satz NÖ DPL 1972 in die bloße Aufnahme eines Begründungselementes in den Spruch (Hinweis Erkenntnisse vom 24. April 2002, 98/12/0171, und vom 13. September 2001, 96/12/0299) nicht in Betracht.Die von der Behörde getroffene abgesonderte Feststellung einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst ist unzulässig. Da der angefochtene Bescheid keinen Abspruch gemäß Paragraph 31, Absatz 4, erster Satz NÖ DPL 1972 enthält, kommt auch eine Umdeutung der getroffenen Feststellung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz NÖ DPL 1972 in die bloße Aufnahme eines Begründungselementes in den Spruch (Hinweis Erkenntnisse vom 24. April 2002, 98/12/0171, und vom 13. September 2001, 96/12/0299) nicht in Betracht.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120032.X03Im RIS seit
03.10.2012Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012