RS Vwgh 2012/9/4 2012/12/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2012
beobachten
merken

Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §51 impl;
DPL NÖ 1972 §31 Abs2;
DPL NÖ 1972 §31 Abs4;
DPL NÖ 1972 §31 Abs5;

Rechtssatz

Die abgesonderte Feststellung einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst aus dem Grunde des § 31 Abs. 2 letzter Satz NÖ DPL 1972 ist unzulässig, weil die in Rede stehende Frage im Zuge eines Verfahrens zur Feststellung des Verlustes des Anspruches auf die Bezüge und Nebengebühren im Verständnis des § 31 Abs. 4 erster Satz NÖ DPL 1972 einer Klärung zugeführt werden kann. Die besondere Kompetenz des Dienststellenleiters gemäß § 31 Abs. 4 zweiter Satz NÖ DPL 1972 ändert daran nichts; in Ermangelung einer solchen Entscheidung ist von der Dienstbehörde die Feststellung des Verlustes des Anspruches auf die Bezüge zu treffen. Darüber hinaus kann die Frage, ob der Beamte ungerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, auch im Zuge eines Disziplinarverfahrens gemäß § 31 Abs. 5 NÖ DPL 1972 einer Klärung zugeführt werden.Die abgesonderte Feststellung einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst aus dem Grunde des Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz NÖ DPL 1972 ist unzulässig, weil die in Rede stehende Frage im Zuge eines Verfahrens zur Feststellung des Verlustes des Anspruches auf die Bezüge und Nebengebühren im Verständnis des Paragraph 31, Absatz 4, erster Satz NÖ DPL 1972 einer Klärung zugeführt werden kann. Die besondere Kompetenz des Dienststellenleiters gemäß Paragraph 31, Absatz 4, zweiter Satz NÖ DPL 1972 ändert daran nichts; in Ermangelung einer solchen Entscheidung ist von der Dienstbehörde die Feststellung des Verlustes des Anspruches auf die Bezüge zu treffen. Darüber hinaus kann die Frage, ob der Beamte ungerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, auch im Zuge eines Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 31, Absatz 5, NÖ DPL 1972 einer Klärung zugeführt werden.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012120032.X02

Im RIS seit

03.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten