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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die abgesonderte Feststellung einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst aus dem Grunde des § 31 Abs. 2 letzter Satz NÖ DPL 1972 ist unzulässig, weil die in Rede stehende Frage im Zuge eines Verfahrens zur Feststellung des Verlustes des Anspruches auf die Bezüge und Nebengebühren im Verständnis des § 31 Abs. 4 erster Satz NÖ DPL 1972 einer Klärung zugeführt werden kann. Die besondere Kompetenz des Dienststellenleiters gemäß § 31 Abs. 4 zweiter Satz NÖ DPL 1972 ändert daran nichts; in Ermangelung einer solchen Entscheidung ist von der Dienstbehörde die Feststellung des Verlustes des Anspruches auf die Bezüge zu treffen. Darüber hinaus kann die Frage, ob der Beamte ungerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, auch im Zuge eines Disziplinarverfahrens gemäß § 31 Abs. 5 NÖ DPL 1972 einer Klärung zugeführt werden.Die abgesonderte Feststellung einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst aus dem Grunde des Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz NÖ DPL 1972 ist unzulässig, weil die in Rede stehende Frage im Zuge eines Verfahrens zur Feststellung des Verlustes des Anspruches auf die Bezüge und Nebengebühren im Verständnis des Paragraph 31, Absatz 4, erster Satz NÖ DPL 1972 einer Klärung zugeführt werden kann. Die besondere Kompetenz des Dienststellenleiters gemäß Paragraph 31, Absatz 4, zweiter Satz NÖ DPL 1972 ändert daran nichts; in Ermangelung einer solchen Entscheidung ist von der Dienstbehörde die Feststellung des Verlustes des Anspruches auf die Bezüge zu treffen. Darüber hinaus kann die Frage, ob der Beamte ungerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, auch im Zuge eines Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 31, Absatz 5, NÖ DPL 1972 einer Klärung zugeführt werden.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120032.X02Im RIS seit
03.10.2012Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012