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L22001 Landesbedienstete BurgenlandNorm
AVG §52;Rechtssatz
Ausgehend von festgestellten Leiden und Gebrechen sind die Auswirkungen zu ermitteln, die sich aufgrund dieser Leiden - auch unter Berücksichtigung erforderlicher Therapien - pro futuro auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben ergeben werden. Auch die Art, die Häufigkeit und die Dauer der auf Grund des festgestellten Gesundheitszustandes auftretenden Beschwerden und deren Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit sind ebenso zu erheben wie die auf Grund der bestehenden Störung zu erwartenden Krankenstände (Hinweis E vom 28. März 2007, 2006/12/0135).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120031.X03Im RIS seit
08.10.2012Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012