RS Vwgh 2012/9/4 2012/12/0031

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Veröffentlicht am 04.09.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0166 E 11. September 1997 VwSlg 14731 A/1997 RS 12

Stammrechtssatz

Die Unvollständigkeit eines Gutachtens aufzuzeigen und das Gutachten durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente zu bekämpfen, ist einer Partei auch ohne Gegengutachten möglich, weil relevante Einwendungen gegen ein Gutachten auch durch ein sonstiges fundiertes Vorbringen erfolgreich vorgetragen werden können; muß auf einsichtige Argumente selbst dann eingegangen werden, wenn sie nicht fachkundig fundiert vorgetragen werden, gilt dies erst recht für Argumente von fachkundiger Qualität (Hinweis E 21.11.1996, 94/07/0041; E 14.12.1995, 95/07/0118; E 23.5.1995, 93/07/0006).

Schlagworte

Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012120031.X02

Im RIS seit

08.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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