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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Voraussetzungen einer "rechtlichen Verdichtung" iS eines Rechtsanspruches auf Überprüfung eines Ernennungsaktes und Parteistellung im Verfahren, sind im Fall eines Begehrens auf Überstellung von der Verwendungsgruppe M BO 2 in die Verwendungsgruppe M BO 1 nicht gegeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Beamten ungeachtet seiner Zugehörigkeit zur Verwendungsgruppe M BO 2 auf Dauer ein der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordneter Arbeitsplatz bereits übertragen wurde (vgl. hiezu die zu vergleichbaren Konstellationen ergangenen Erkenntnisse vom 29. März 2012, 2011/12/0147, und vom 9. Juni 2004, 2001/12/0102). Vor diesem Hintergrund löst ein formloses Begehren auf Überstellung auch keine Entscheidungspflicht der Behörde aus. Im Falle, dass der Beamte ausdrücklich eine bescheidförmige Entscheidung über seinen Antrag auf Überstellung begehrt, ist dieser rechtens mit Bescheid zurückzuweisen.Die Voraussetzungen einer "rechtlichen Verdichtung" iS eines Rechtsanspruches auf Überprüfung eines Ernennungsaktes und Parteistellung im Verfahren, sind im Fall eines Begehrens auf Überstellung von der Verwendungsgruppe M BO 2 in die Verwendungsgruppe M BO 1 nicht gegeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Beamten ungeachtet seiner Zugehörigkeit zur Verwendungsgruppe M BO 2 auf Dauer ein der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordneter Arbeitsplatz bereits übertragen wurde vergleiche hiezu die zu vergleichbaren Konstellationen ergangenen Erkenntnisse vom 29. März 2012, 2011/12/0147, und vom 9. Juni 2004, 2001/12/0102). Vor diesem Hintergrund löst ein formloses Begehren auf Überstellung auch keine Entscheidungspflicht der Behörde aus. Im Falle, dass der Beamte ausdrücklich eine bescheidförmige Entscheidung über seinen Antrag auf Überstellung begehrt, ist dieser rechtens mit Bescheid zurückzuweisen.
Schlagworte
DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120023.X01Im RIS seit
03.10.2012Zuletzt aktualisiert am
04.10.2012