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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z6 litb;Rechtssatz
Ein Enden des Anspruches eines Beamten gemäß § 113i Abs. 1 und 2 GehG 1956 kann nur aus den Gründen des Abs. 3 zweiter Satz oder des Abs. 5 leg. cit. eintreten. Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn ein infolge Inanspruchnahme des Pauschbetrages gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b oder c EStG 1988 allenfalls in Betracht kommender Fahrtkostenzuschuss nach § 20b Abs. 1 und 2 GehG idF BGBl. I Nr. 96/2007 höher wäre als der sich aus § 113i Abs. 2 GehG 1956 ergebende Fortzahlungsanspruch. Diesfalls wäre aber eine Nullbemessung ohne weitere Sachverhaltsänderung überhaupt nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig ist erkennbar, inwieweit die Inanspruchnahme einer Pauschale nach § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b oder c EStG 1988 oder eine Antragstellung auf (höheren) Fahrtkostenzuschuss eine für den Anspruch gemäß § 20b GehG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2006 relevante Tatsache gewesen sein sollte, zumal der Fahrtkostenzuschuss nach Altrecht unabhängig von der Inanspruchnahme eines solchen Pauschbetrages bestanden hat.Ein Enden des Anspruches eines Beamten gemäß Paragraph 113 i, Absatz eins und 2 GehG 1956 kann nur aus den Gründen des Absatz 3, zweiter Satz oder des Absatz 5, leg. cit. eintreten. Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn ein infolge Inanspruchnahme des Pauschbetrages gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, oder c EStG 1988 allenfalls in Betracht kommender Fahrtkostenzuschuss nach Paragraph 20 b, Absatz eins und 2 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, höher wäre als der sich aus Paragraph 113 i, Absatz 2, GehG 1956 ergebende Fortzahlungsanspruch. Diesfalls wäre aber eine Nullbemessung ohne weitere Sachverhaltsänderung überhaupt nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig ist erkennbar, inwieweit die Inanspruchnahme einer Pauschale nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, oder c EStG 1988 oder eine Antragstellung auf (höheren) Fahrtkostenzuschuss eine für den Anspruch gemäß Paragraph 20 b, GehG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2006, relevante Tatsache gewesen sein sollte, zumal der Fahrtkostenzuschuss nach Altrecht unabhängig von der Inanspruchnahme eines solchen Pauschbetrages bestanden hat.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120018.X02Im RIS seit
03.10.2012Zuletzt aktualisiert am
04.10.2012