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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I/090;Rechtssatz
Eine amtswegige Ruhestandsversetzung kommt nicht generell als Reaktion auf durch habituelle Charaktereigenschaften bedingtes fortgesetztes dienstliches Fehlverhalten bzw. auf dadurch bedingte fortgesetzte unterdurchschnittliche Dienstleistungen (in bestimmten Aspekten) in Betracht. Eine Ruhestandsversetzung auf Grund habitueller Charaktereigenschaften ist vielmehr nur dann zulässig, wenn die daraus resultierenden Mängel vom Willen des Beamten nicht beherrschbar sind. Andernfalls, also bei einer bloßen Neigung des Beamten zu Fehlverhalten bzw. Minderleistung auf Grund einer habituellen Charaktereigenschaft, welche jedoch an sich vom Willen beherrschbar ist, stehen der Dienstbehörde ausschließlich die Instrumentarien des Disziplinarrechts einerseits bzw. der Leistungsfeststellung mit der allfälligen Konsequenz des § 22 BDG 1979 zur Verfügung.Eine amtswegige Ruhestandsversetzung kommt nicht generell als Reaktion auf durch habituelle Charaktereigenschaften bedingtes fortgesetztes dienstliches Fehlverhalten bzw. auf dadurch bedingte fortgesetzte unterdurchschnittliche Dienstleistungen (in bestimmten Aspekten) in Betracht. Eine Ruhestandsversetzung auf Grund habitueller Charaktereigenschaften ist vielmehr nur dann zulässig, wenn die daraus resultierenden Mängel vom Willen des Beamten nicht beherrschbar sind. Andernfalls, also bei einer bloßen Neigung des Beamten zu Fehlverhalten bzw. Minderleistung auf Grund einer habituellen Charaktereigenschaft, welche jedoch an sich vom Willen beherrschbar ist, stehen der Dienstbehörde ausschließlich die Instrumentarien des Disziplinarrechts einerseits bzw. der Leistungsfeststellung mit der allfälligen Konsequenz des Paragraph 22, BDG 1979 zur Verfügung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120008.X02Im RIS seit
08.10.2012Zuletzt aktualisiert am
25.05.2018