RS Vwgh 2012/9/4 2012/12/0006

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Veröffentlicht am 04.09.2012
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §151 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1994 §151 Abs6;
DienstrechtsG Krnt 1994 §153;
VwRallg;

Rechtssatz

Die im Zusammenhang mit dem Widerruf einer bisher gewährten pauschalierten Überstundenvergütung gebrauchte Formulierung des Schreibens als "Mitteilung" und die folgende Herstellung eines Zusammenhanges zwischen dieser "Mitteilung" und der "Gewährung" einer reduzierten pauschalierten monatlichen Überstundenvergütung spricht für die bloße Ankündigung eines faktisches Verhaltens und daher - zumindest im Zweifel - gegen den Bescheidcharakter dieser Erledigung (Hinweis B vom 28. März 2008, 2008/12/0048).

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012120006.X05

Im RIS seit

01.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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