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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
AVG §38;Rechtssatz
§ 5 Abs. 5 Z. 2 OÖ LBPG 1966 in der Fassung des OÖ Pensionsharmonisierungsgesetzes, LGBl 143/2005, wonach eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 leg. cit. entfällt, stellt weder auf den Bezug einer Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder einer Unfallfürsorgeeinrichtung noch auf eine bereits erfolgte Antragstellung betreffend eine derartige Versehrtenrente oder etwa das Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheids über die Gebührlichkeit einer derartigen Rente, sondern lediglich auf das Gebühren einer solchen ab. Dies bedeutet - wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 4 Abs. 4 Z. 2 Wr PensionsO im hg. E vom 18. Dezember 2003, 2000/12/0273, und zur früher geltenden vergleichbaren Bundesrechtslage in seinen Erkenntnissen vom 29. September 1999, 99/12/0132, und vom 17. August 2000, 98/12/0489, dargelegt hat - nach dem allgemeinen Sprachgebrauch den rechtlichen Anspruch auf eine Leistung einer derartigen Versehrtenrente. Es ist daher die Gebührlichkeit einer Versehrtenrente im Ruhegenussbemessungsverfahren eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, solange keine bindende Entscheidung der Rentenbehörde vorliegt (vgl. das zur vergleichbaren Bundesrechtslage ergangene E vom 17. August 2000, 98/12/0489).Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, OÖ LBPG 1966 in der Fassung des OÖ Pensionsharmonisierungsgesetzes, Landesgesetzblatt 143 aus 2005,, wonach eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß Absatz 2, leg. cit. entfällt, stellt weder auf den Bezug einer Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder einer Unfallfürsorgeeinrichtung noch auf eine bereits erfolgte Antragstellung betreffend eine derartige Versehrtenrente oder etwa das Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheids über die Gebührlichkeit einer derartigen Rente, sondern lediglich auf das Gebühren einer solchen ab. Dies bedeutet - wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Wr PensionsO im hg. E vom 18. Dezember 2003, 2000/12/0273, und zur früher geltenden vergleichbaren Bundesrechtslage in seinen Erkenntnissen vom 29. September 1999, 99/12/0132, und vom 17. August 2000, 98/12/0489, dargelegt hat - nach dem allgemeinen Sprachgebrauch den rechtlichen Anspruch auf eine Leistung einer derartigen Versehrtenrente. Es ist daher die Gebührlichkeit einer Versehrtenrente im Ruhegenussbemessungsverfahren eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG, solange keine bindende Entscheidung der Rentenbehörde vorliegt vergleiche das zur vergleichbaren Bundesrechtslage ergangene E vom 17. August 2000, 98/12/0489).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009120180.X01Im RIS seit
01.10.2012Zuletzt aktualisiert am
11.10.2012