RS Vwgh 2012/9/4 2009/12/0180

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Veröffentlicht am 04.09.2012
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
LBPG OÖ 1966 §5 Abs1 idF 2005/143;
LBPG OÖ 1966 §5 Abs2 idF 2005/143;
LBPG OÖ 1966 §5 Abs5 idF 2005/143;
PensionsO Wr 1966 §4 Abs4 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

§ 5 Abs. 5 Z. 2 OÖ LBPG 1966 in der Fassung des OÖ Pensionsharmonisierungsgesetzes, LGBl 143/2005, wonach eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 leg. cit. entfällt, stellt weder auf den Bezug einer Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder einer Unfallfürsorgeeinrichtung noch auf eine bereits erfolgte Antragstellung betreffend eine derartige Versehrtenrente oder etwa das Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheids über die Gebührlichkeit einer derartigen Rente, sondern lediglich auf das Gebühren einer solchen ab. Dies bedeutet - wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 4 Abs. 4 Z. 2 Wr PensionsO im hg. E vom 18. Dezember 2003, 2000/12/0273, und zur früher geltenden vergleichbaren Bundesrechtslage in seinen Erkenntnissen vom 29. September 1999, 99/12/0132, und vom 17. August 2000, 98/12/0489, dargelegt hat - nach dem allgemeinen Sprachgebrauch den rechtlichen Anspruch auf eine Leistung einer derartigen Versehrtenrente. Es ist daher die Gebührlichkeit einer Versehrtenrente im Ruhegenussbemessungsverfahren eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, solange keine bindende Entscheidung der Rentenbehörde vorliegt (vgl. das zur vergleichbaren Bundesrechtslage ergangene E vom 17. August 2000, 98/12/0489).Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, OÖ LBPG 1966 in der Fassung des OÖ Pensionsharmonisierungsgesetzes, Landesgesetzblatt 143 aus 2005,, wonach eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß Absatz 2, leg. cit. entfällt, stellt weder auf den Bezug einer Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder einer Unfallfürsorgeeinrichtung noch auf eine bereits erfolgte Antragstellung betreffend eine derartige Versehrtenrente oder etwa das Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheids über die Gebührlichkeit einer derartigen Rente, sondern lediglich auf das Gebühren einer solchen ab. Dies bedeutet - wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Wr PensionsO im hg. E vom 18. Dezember 2003, 2000/12/0273, und zur früher geltenden vergleichbaren Bundesrechtslage in seinen Erkenntnissen vom 29. September 1999, 99/12/0132, und vom 17. August 2000, 98/12/0489, dargelegt hat - nach dem allgemeinen Sprachgebrauch den rechtlichen Anspruch auf eine Leistung einer derartigen Versehrtenrente. Es ist daher die Gebührlichkeit einer Versehrtenrente im Ruhegenussbemessungsverfahren eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG, solange keine bindende Entscheidung der Rentenbehörde vorliegt vergleiche das zur vergleichbaren Bundesrechtslage ergangene E vom 17. August 2000, 98/12/0489).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009120180.X01

Im RIS seit

01.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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