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L22001 Landesbedienstete BurgenlandNorm
BDG 1979 §36;Rechtssatz
Liegt nach wie vor dieselbe Dienststelle vor, ist kein "wichtiges dienstliches Interesse" aus dem Titel der Organisationsänderung für eine Versetzung gegeben, wenn trotz der erfolgten Organisationsänderung der Arbeitsplatz in seinem wesentlichen Inhalt unverändert erhalten geblieben ist (Hinweis E 8. November 1995, 95/12/0205).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009120171.X02Im RIS seit
07.11.2012Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014