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L22001 Landesbedienstete BurgenlandNorm
BDG 1979 §36;Rechtssatz
Geht die Behörde im Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer Versetzung gemäß § 39 Bgld LBDG 1997 von einer neuen Organisation der Dienststelle aus, wäre es erforderlich gewesen, die Auswirkungen der erfolgten Organisationsänderung auf die bisherige Dienststelle und den Arbeitsplatz des Beamten darzustellen. Sollte sich der durch die erfolgte Versetzung dem Beamten zugewiesene neue Arbeitsplatz an einer neu geschaffenen Dienststelle befinden, läge jedenfalls (selbst bei Aufgabenidentität) keine Identität des Arbeitsplatzes vor. Bei der Versetzung des Beamten wäre diesfalls die schonendste Variante zu wählen.Geht die Behörde im Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer Versetzung gemäß Paragraph 39, Bgld LBDG 1997 von einer neuen Organisation der Dienststelle aus, wäre es erforderlich gewesen, die Auswirkungen der erfolgten Organisationsänderung auf die bisherige Dienststelle und den Arbeitsplatz des Beamten darzustellen. Sollte sich der durch die erfolgte Versetzung dem Beamten zugewiesene neue Arbeitsplatz an einer neu geschaffenen Dienststelle befinden, läge jedenfalls (selbst bei Aufgabenidentität) keine Identität des Arbeitsplatzes vor. Bei der Versetzung des Beamten wäre diesfalls die schonendste Variante zu wählen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009120171.X01Im RIS seit
07.11.2012Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014