Index
E3L E05200510Norm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Erwägungsgrund17;Rechtssatz
Wie aus dem Erwägungsgrund 17 zur Richtlinie 2000/78/EG erhellt, geht die Verpflichtung des Dienstgebers zu angemessenen Vorkehrungen nicht so weit, dass ihm etwa die Weiterbeschäftigung einer (behinderten) Person vorgeschrieben wäre, wenn diese Person für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen des Arbeitsplatzes oder zur Absolvierung einer bestimmten Ausbildung nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2007, VwSlg. 17.350 A/2007 und vom 17. September 2008, VwSlg 17.533 A/2008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009120089.X04Im RIS seit
01.10.2012Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017