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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1;Rechtssatz
Die Zumutbarkeit des Verweisungsarbeitsplatzes ist zwar unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beamten, jedoch im Übrigen objektiv zu prüfen, sodass im Falle einer objektiven Unzumutbarkeit auch eine Zustimmung des Beamten zu seiner Versetzung nicht zum Unterbleiben der Ruhestandsversetzung führen dürfte. Ausgehend davon ist zu prüfen, ob dem Beamten die Absolvierung einer weiteren Ausbildung zur Erlangung der Qualifikation des in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplatzes unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation objektiv zumutbar ist. Es ist daher nicht allein ausschlaggebend, ob der Beamte bereit wäre, eine derartige Zusatzausbildung zu machen (Hinweis E vom 12. Mai 2010, 2009/12/0072).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009120089.X03Im RIS seit
01.10.2012Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017