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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §14 Abs1;Rechtssatz
Kann der Beamte mit einer zusätzlichen Ausbildung von wenigen Monaten (hier: etwa zwei Monate) auf einem zur Verfügung stehenden Verweisungsarbeitsplatz eingesetzt werden, ist im Sinne der hg. Rechtsprechung nicht von seiner dauernden Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 BDG 1979 auszugehen.Kann der Beamte mit einer zusätzlichen Ausbildung von wenigen Monaten (hier: etwa zwei Monate) auf einem zur Verfügung stehenden Verweisungsarbeitsplatz eingesetzt werden, ist im Sinne der hg. Rechtsprechung nicht von seiner dauernden Dienstunfähigkeit im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009120089.X02Im RIS seit
01.10.2012Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017