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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §311 Abs1 idF 2002/I/097;Rechtssatz
Nach § 311 Abs. 1 BAO (idF des AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002) sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Die Entscheidungspflicht besteht auch dann, wenn die Entscheidung - wie im Fall der Verweigerung der Akteneinsicht in einem laufenden Verfahren - nicht abgesondert anfechtbar ist (vgl. Ritz, BAO4, § 311 Tz 11).Nach Paragraph 311, Absatz eins, BAO in der Fassung des AbgRmRefG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,) sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Die Entscheidungspflicht besteht auch dann, wenn die Entscheidung - wie im Fall der Verweigerung der Akteneinsicht in einem laufenden Verfahren - nicht abgesondert anfechtbar ist vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 311, Tz 11).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012150166.X02Im RIS seit
07.01.2013Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013