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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/13/0081 B 17. November 2010 RS 1 (hier nur die ersten zwei Sätze)Stammrechtssatz
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid (insbesondere in Bezug auf die durch diesen zur Vorschreibung gelangenden Abgaben) verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (vgl. für viele die hg. Beschlüsse vom 31. März 2004, 2004/13/0034, vom 8. Februar 2007, 2006/15/0344, und vom 26. Mai 2010, 2007/13/0038, mwN). Dasselbe gilt für das nur allgemein bezeichnete "Recht auf einen Bescheid, dessen Inhalt nicht rechtswidrig ist" (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 20. September 2007, 2007/14/0041, sowie vom 4. August 2010, 2010/13/0080). Mit der Verletzung des "Gleichheitsgrundsatzes" bzw. Gleichbehandlungsgrundsatzes wird nur ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht angesprochen, dessen Prüfung nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fiele (vgl. Art. 133 Z 1 B-VG und Art. 144 B-VG). Ein Recht nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG wird damit ebenfalls nicht bezeichnet (vgl. beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 28. November 2007, 2007/15/0212, sowie nochmals vom 26. Mai 2010, 2007/13/0038).Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid (insbesondere in Bezug auf die durch diesen zur Vorschreibung gelangenden Abgaben) verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt vergleiche für viele die hg. Beschlüsse vom 31. März 2004, 2004/13/0034, vom 8. Februar 2007, 2006/15/0344, und vom 26. Mai 2010, 2007/13/0038, mwN). Dasselbe gilt für das nur allgemein bezeichnete "Recht auf einen Bescheid, dessen Inhalt nicht rechtswidrig ist" vergleiche z.B. die hg. Beschlüsse vom 20. September 2007, 2007/14/0041, sowie vom 4. August 2010, 2010/13/0080). Mit der Verletzung des "Gleichheitsgrundsatzes" bzw. Gleichbehandlungsgrundsatzes wird nur ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht angesprochen, dessen Prüfung nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fiele vergleiche Artikel 133, Ziffer eins, B-VG und Artikel 144, B-VG). Ein Recht nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG wird damit ebenfalls nicht bezeichnet vergleiche beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 28. November 2007, 2007/15/0212, sowie nochmals vom 26. Mai 2010, 2007/13/0038).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012150112.X01Im RIS seit
07.01.2013Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013