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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §295;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/15/0052 E 5. September 2012 2012/15/0051 E 5. September 2012 2012/15/0063 E 5. September 2012Rechtssatz
Änderungen von Bescheiden nach § 295 BAO haben zwingend zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2006, 2006/14/0027), wobei mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides gewartet werden kann, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist. Die Verpflichtung zur Anpassung abgeleiteter Bescheide wegen nachträglicher Änderung von Grundlagenbescheiden gemäß § 295 Abs. 1 BAO kann mittels Devolutionsantrag geltend gemacht werden (vgl. Ritz, BAO4, § 311 Tz 7). Damit ist ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet.Änderungen von Bescheiden nach Paragraph 295, BAO haben zwingend zu erfolgen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2006, 2006/14/0027), wobei mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides gewartet werden kann, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist. Die Verpflichtung zur Anpassung abgeleiteter Bescheide wegen nachträglicher Änderung von Grundlagenbescheiden gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO kann mittels Devolutionsantrag geltend gemacht werden vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 311, Tz 7). Damit ist ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012150062.X05Im RIS seit
08.10.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016