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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/15/0052 E 5. September 2012 2012/15/0051 E 5. September 2012 2012/15/0063 E 5. September 2012Rechtssatz
Im Fall der Aufhebung eines Aufhebungsbescheides (betreffend die Feststellung von Einkünften) durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wird der neue Feststellungsbescheid, der das vorherige Ergehen eines Aufhebungsbescheides (betreffend die Feststellung von Einkünften) zwingend zur Voraussetzung hatte, aus dem Rechtsbestand beseitigt, nicht jedoch auch die vom Feststellungsbescheid abgeleiteten Einkommensteuerbescheide, die dem Regime des § 295 BAO unterliegen.Im Fall der Aufhebung eines Aufhebungsbescheides (betreffend die Feststellung von Einkünften) durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wird der neue Feststellungsbescheid, der das vorherige Ergehen eines Aufhebungsbescheides (betreffend die Feststellung von Einkünften) zwingend zur Voraussetzung hatte, aus dem Rechtsbestand beseitigt, nicht jedoch auch die vom Feststellungsbescheid abgeleiteten Einkommensteuerbescheide, die dem Regime des Paragraph 295, BAO unterliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012150062.X04Im RIS seit
08.10.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016