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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §295 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/15/0052 E 5. September 2012 2012/15/0051 E 5. September 2012 2012/15/0063 E 5. September 2012Rechtssatz
Im Erkenntnis vom 31. März 2004, 2000/13/0017, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass aus § 42 Abs. 3 VwGG abgeleitete Folgewirkungen (selbst bei Übertragung der verfahrensrechtlichen Überlegungen auf aufhebende Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes) für eine Fallkonstellation nicht gelten können, für welche die das Verwaltungsverfahren regelnden Normen, wie etwa die Bestimmung des § 295 BAO, spezielle Anordnungen getroffen haben. Sieht § 295 Abs. 1 BAO gerade auch für den Fall der Aufhebung des Grundlagenbescheides ohnehin die Erforderlichkeit der (bescheidmäßig zu verfügenden) Abänderung des von ihm abgeleiteten Abgabenbescheides vor, dann kann Grundlagenbescheide aufhebenden Erkenntnissen rechtlich nicht schon eine unmittelbare Beseitigungswirkung für abgeleitete Bescheide unterstellt werden. Zwischen Grundlagenbescheid und abgeleiteten Bescheiden besteht kein unmittelbarer Zusammenhang, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass abgeleitete Bescheide schon vor Ergehen des Grundlagenbescheides ergehen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1998, 96/15/0083).Im Erkenntnis vom 31. März 2004, 2000/13/0017, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass aus Paragraph 42, Absatz 3, VwGG abgeleitete Folgewirkungen (selbst bei Übertragung der verfahrensrechtlichen Überlegungen auf aufhebende Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes) für eine Fallkonstellation nicht gelten können, für welche die das Verwaltungsverfahren regelnden Normen, wie etwa die Bestimmung des Paragraph 295, BAO, spezielle Anordnungen getroffen haben. Sieht Paragraph 295, Absatz eins, BAO gerade auch für den Fall der Aufhebung des Grundlagenbescheides ohnehin die Erforderlichkeit der (bescheidmäßig zu verfügenden) Abänderung des von ihm abgeleiteten Abgabenbescheides vor, dann kann Grundlagenbescheide aufhebenden Erkenntnissen rechtlich nicht schon eine unmittelbare Beseitigungswirkung für abgeleitete Bescheide unterstellt werden. Zwischen Grundlagenbescheid und abgeleiteten Bescheiden besteht kein unmittelbarer Zusammenhang, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass abgeleitete Bescheide schon vor Ergehen des Grundlagenbescheides ergehen können vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1998, 96/15/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012150062.X02Im RIS seit
08.10.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016