Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §95 Abs4;Rechtssatz
Da die Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988 (idF vor BGBl. I Nr. 111/2010) im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen ist, ist auch der Vorteil des Gesellschafters, die Kapitalertragsteuer nicht zu tragen, durch die Auszahlung des Betrages ohne Abzug der Kapitalertragsteuer gleichzeitig eingetreten (im Ergebnis ebenso hg. Erkenntnis vom 25. November 2010, 2007/15/0104), wenn auch die Zahlung erst mangels rechtzeitiger Einforderung der Kapitalertragsteuer als Nettobetrag (Betrag nach Abzug der Kapitalertragsteuer) zu beurteilen ist.Da die Kapitalertragsteuer gemäß Paragraph 95, Absatz 4, EStG 1988 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen ist, ist auch der Vorteil des Gesellschafters, die Kapitalertragsteuer nicht zu tragen, durch die Auszahlung des Betrages ohne Abzug der Kapitalertragsteuer gleichzeitig eingetreten (im Ergebnis ebenso hg. Erkenntnis vom 25. November 2010, 2007/15/0104), wenn auch die Zahlung erst mangels rechtzeitiger Einforderung der Kapitalertragsteuer als Nettobetrag (Betrag nach Abzug der Kapitalertragsteuer) zu beurteilen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010150018.X09Im RIS seit
08.10.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013