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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art15;Rechtssatz
Die Finanzverwaltung hat in ihren Verwaltungsanweisungen (Richtlinien) die Anwendung der Vorstufenbefreiung nach § 9 Abs. 2 UStG 1994 auf "Fluggesellschaften, welche (auch) Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hiefür besonders eingerichtet sind, durchführen (und) gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 UStG 1994 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind" ausgeschlossen (UStR 2000 Rz 1143). Eine solche Einschränkung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Versagung der Vorstufenbefreiung kann auch nicht unmittelbar auf abweichendes Unionsrecht - Art. 15 Z 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie stellt nicht auf "ausschließlich im Ausland gelegene Strecken" im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 ab - gestützt werden, denn die besagte Richtlinie genießt als solche keinen Anwendungsvorrang zu Lasten des Abgabepflichtigen (vgl. Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht4 69 ff sowie 100 ff). Auch eine unionsrechtskonforme Interpretation scheidet angesichts des eindeutig weiteren Wortlauts von § 9 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 aus (zu Grenzen der richtlinienkonformen Interpretation vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober 1995, 95/10/0108, und vom 22. August 2012, 2010/17/0228). [Im vorliegenden Fall vermietete eine Unternehmerin Helikopter (Rettungshubschrauber) an ausländische Unternehmen, die mit den gemieteten Helikoptern Beförderungen von Kranken und Verletzten auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführten. Dabei vermietete sie u. a. im Jahr 2005 im Zeitraum April bis Dezember bis zu drei Hubschrauber an eine private Flugrettungsfirma in einem Mitgliedsstaat der Union.]Die Finanzverwaltung hat in ihren Verwaltungsanweisungen (Richtlinien) die Anwendung der Vorstufenbefreiung nach Paragraph 9, Absatz 2, UStG 1994 auf "Fluggesellschaften, welche (auch) Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hiefür besonders eingerichtet sind, durchführen (und) gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 22, UStG 1994 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind" ausgeschlossen (UStR 2000 Rz 1143). Eine solche Einschränkung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Versagung der Vorstufenbefreiung kann auch nicht unmittelbar auf abweichendes Unionsrecht - Artikel 15, Ziffer 6, der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie stellt nicht auf "ausschließlich im Ausland gelegene Strecken" im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, UStG 1994 ab - gestützt werden, denn die besagte Richtlinie genießt als solche keinen Anwendungsvorrang zu Lasten des Abgabepflichtigen vergleiche Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht4 69 ff sowie 100 ff). Auch eine unionsrechtskonforme Interpretation scheidet angesichts des eindeutig weiteren Wortlauts von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, UStG 1994 aus (zu Grenzen der richtlinienkonformen Interpretation vergleiche beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober 1995, 95/10/0108, und vom 22. August 2012, 2010/17/0228). [Im vorliegenden Fall vermietete eine Unternehmerin Helikopter (Rettungshubschrauber) an ausländische Unternehmen, die mit den gemieteten Helikoptern Beförderungen von Kranken und Verletzten auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführten. Dabei vermietete sie u. a. im Jahr 2005 im Zeitraum April bis Dezember bis zu drei Hubschrauber an eine private Flugrettungsfirma in einem Mitgliedsstaat der Union.]
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150213.X03Im RIS seit
31.01.2013Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016