RS Vwgh 2012/9/5 2009/15/0095

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Veröffentlicht am 05.09.2012
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §239;
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Eine Rückzahlung setzt jedenfalls ein "Guthaben" im Zeitpunkt der behördlichen Erledigung voraus (vgl. bereits das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1986, 86/15/0058, sowie vom 27. Mai 1998, 98/15/0062).Eine Rückzahlung setzt jedenfalls ein "Guthaben" im Zeitpunkt der behördlichen Erledigung voraus vergleiche bereits das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1986, 86/15/0058, sowie vom 27. Mai 1998, 98/15/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009150095.X02

Im RIS seit

08.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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