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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §239;Rechtssatz
Eine Rückzahlung setzt jedenfalls ein "Guthaben" im Zeitpunkt der behördlichen Erledigung voraus (vgl. bereits das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1986, 86/15/0058, sowie vom 27. Mai 1998, 98/15/0062).Eine Rückzahlung setzt jedenfalls ein "Guthaben" im Zeitpunkt der behördlichen Erledigung voraus vergleiche bereits das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1986, 86/15/0058, sowie vom 27. Mai 1998, 98/15/0062).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150095.X02Im RIS seit
08.10.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013