RS Vwgh 2012/9/5 2009/15/0095

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Veröffentlicht am 05.09.2012
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §213;
  1. BAO § 213 heute
  2. BAO § 213 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 213 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  4. BAO § 213 gültig von 19.04.1980 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

§ 213 BAO stellt die gesetzliche Grundlage für die Führung von Abgabenkonten dar (Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung, § 213 Rz 1), auf denen "für jeden Abgabepflichtigen" die Gebarungs(Buchungs)vorgänge zu erfassen sind. Das Abgabenkonto eines Abgabepflichtigen dient der Abbildung seines individuellen gebarungstechnischen Verhältnisses zum Abgabengläubiger.Paragraph 213, BAO stellt die gesetzliche Grundlage für die Führung von Abgabenkonten dar (Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung, Paragraph 213, Rz 1), auf denen "für jeden Abgabepflichtigen" die Gebarungs(Buchungs)vorgänge zu erfassen sind. Das Abgabenkonto eines Abgabepflichtigen dient der Abbildung seines individuellen gebarungstechnischen Verhältnisses zum Abgabengläubiger.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009150095.X01

Im RIS seit

08.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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