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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §213;Rechtssatz
§ 213 BAO stellt die gesetzliche Grundlage für die Führung von Abgabenkonten dar (Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung, § 213 Rz 1), auf denen "für jeden Abgabepflichtigen" die Gebarungs(Buchungs)vorgänge zu erfassen sind. Das Abgabenkonto eines Abgabepflichtigen dient der Abbildung seines individuellen gebarungstechnischen Verhältnisses zum Abgabengläubiger.Paragraph 213, BAO stellt die gesetzliche Grundlage für die Führung von Abgabenkonten dar (Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung, Paragraph 213, Rz 1), auf denen "für jeden Abgabepflichtigen" die Gebarungs(Buchungs)vorgänge zu erfassen sind. Das Abgabenkonto eines Abgabepflichtigen dient der Abbildung seines individuellen gebarungstechnischen Verhältnisses zum Abgabengläubiger.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150095.X01Im RIS seit
08.10.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013