RS Vwgh 2012/9/5 2008/15/0285

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2012
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §7;
  1. UStG 1994 § 7 heute
  2. UStG 1994 § 7 gültig ab 01.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  3. UStG 1994 § 7 gültig von 24.05.2007 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  4. UStG 1994 § 7 gültig von 27.06.2001 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  5. UStG 1994 § 7 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  6. UStG 1994 § 7 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  7. UStG 1994 § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.12.1996

Rechtssatz

Der Abnehmernachweis ist vom liefernden Unternehmer zu führen. Dabei können Name und Anschrift des Leistungsempfängers zwar durch jede Bezeichnung zum Ausdruck gebracht werden. Zulässig sind daher auch Kurzbezeichnungen. Doch muss die Bezeichnung eine Identifizierung des Abnehmers ermöglichen. Die Beurteilung als "ausländischer Abnehmer" setzt zwingend voraus, dass die Person des Abnehmers bekannt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 2006, 2001/13/0275, 0276).Der Abnehmernachweis ist vom liefernden Unternehmer zu führen. Dabei können Name und Anschrift des Leistungsempfängers zwar durch jede Bezeichnung zum Ausdruck gebracht werden. Zulässig sind daher auch Kurzbezeichnungen. Doch muss die Bezeichnung eine Identifizierung des Abnehmers ermöglichen. Die Beurteilung als "ausländischer Abnehmer" setzt zwingend voraus, dass die Person des Abnehmers bekannt ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 2006, 2001/13/0275, 0276).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008150285.X03

Im RIS seit

08.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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