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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/18/0527 B 21. Jänner 2010 RS 4Stammrechtssatz
Unterferigt ein berufsmäßiger Parteienvertreter einen Schriftsatz, ohne ihn zu lesen, ist dies nicht als minderer Grad des Versehens zu qualifizieren (Hinweis E 9. September 1999, 99/06/0132). Einem solchen Verhalten ist eine Vorgangsweise gleichzuhalten, bei der ein berufsmäßiger Parteienvertreter die Ergänzung bzw. Vervollständigung eines von ihm diktierten und bereits kontrollierten, fristgebundenen Schriftsatzes einer Kanzleiangestellten überlässt und ihn sodann ohne eine diesbezügliche Kontrolle unterfertigt, zumal gerade bei Verwendung eines EDV-Systems durch Kanzleikräfte für die Vorbereitung oder Vervollständigung solcher Schriftsätze Fehlbedienungen von Kanzleiangestellten nicht ausgeschlossen sind (Hinweis B 29. Mai 2008, 2008/07/0085).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012180056.X03Im RIS seit
13.11.2012Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012