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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat berühren nach Art. 7 Abs. 1 MRK und nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 VStG bei Fehlen besonderer, gegenteiliger Übergangsbestimmungen die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, zufolge § 1 Abs. 2 VStG nur hinsichtlich der Strafe die Folge, dass bis zur Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ein dem Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat. Selbst im Zuge des Berufungsverfahrens eingetretene Änderungen der Rechtslage sind im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens demnach rechtlich unerheblich. Ein Straferkenntnis stellt fest, ob geltendes Recht verletzt wurde, dies kann aber nur nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht entschieden werden. Eine im Zeitpunkt der Änderung der Rechtslage bereits abgeschlossene Tat ist daher mangels anderer besonderer gesetzlichen Vorschriften strafbar geblieben (vgl. Hinweis E 26. August 1998, Zl.96/09/0288; E 24. April 2003, 2000/09/0083; E 23. Juni 2010, 2009/06/0129).Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat berühren nach Artikel 7, Absatz eins, MRK und nach Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, VStG bei Fehlen besonderer, gegenteiliger Übergangsbestimmungen die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, zufolge Paragraph eins, Absatz 2, VStG nur hinsichtlich der Strafe die Folge, dass bis zur Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ein dem Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat. Selbst im Zuge des Berufungsverfahrens eingetretene Änderungen der Rechtslage sind im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens demnach rechtlich unerheblich. Ein Straferkenntnis stellt fest, ob geltendes Recht verletzt wurde, dies kann aber nur nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht entschieden werden. Eine im Zeitpunkt der Änderung der Rechtslage bereits abgeschlossene Tat ist daher mangels anderer besonderer gesetzlichen Vorschriften strafbar geblieben vergleiche Hinweis E 26. August 1998, Zl.96/09/0288; E 24. April 2003, 2000/09/0083; E 23. Juni 2010, 2009/06/0129).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012090105.X01Im RIS seit
01.10.2012Zuletzt aktualisiert am
23.04.2014