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E000 EU- Recht allgemeinNorm
12005SPN06/01 Beitrittsvertrag Bulgarien - 1/Freizügigkeit Pkt14;Rechtssatz
Anhang VI Punkt 1 Nr. 14 des Protokolls über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union ist dahin auszulegen, dass die Bedingungen für den Zugang bulgarischer Studenten zum Arbeitsmarkt in dem im Ausgangsverfahren relevanten Zeitraum nicht restriktiver sein dürfen als die in der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst genannten Bedingungen. Die nationalen Rechtsvorschriften im Ausgangsverfahren - AuslBG und NAG 2005 - sehen für bulgarische Staatsangehörige eine restriktivere als die nach der Richtlinie 2004/114 für Drittstaatsangehörige geltende Behandlung vor (vgl. Urteil EuGH 21. Juni 2012, C-15/11).Anhang römisch sechs Punkt 1 Nr. 14 des Protokolls über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union ist dahin auszulegen, dass die Bedingungen für den Zugang bulgarischer Studenten zum Arbeitsmarkt in dem im Ausgangsverfahren relevanten Zeitraum nicht restriktiver sein dürfen als die in der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst genannten Bedingungen. Die nationalen Rechtsvorschriften im Ausgangsverfahren - AuslBG und NAG 2005 - sehen für bulgarische Staatsangehörige eine restriktivere als die nach der Richtlinie 2004/114 für Drittstaatsangehörige geltende Behandlung vor vergleiche Urteil EuGH 21. Juni 2012, C-15/11).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012090086.X01Im RIS seit
27.09.2012Zuletzt aktualisiert am
11.10.2012