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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §110 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/09/0084 E 6. September 2012 RS 1 (Hier: E VfGH 9. Juni 2011, V 1/11-6 betreffend Geschäftsverteilung 2008)Stammrechtssatz
Mit E 29. November 2010, V 87/10-9, hat der VfGH ausgesprochen, dass die Verordnung "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2007" der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzwidrig war. Dieser Ausspruch wurde am 10. Februar 2011 im Bundesgesetzblatt, BGBl. II Nr. 44, kundgemacht. Mangels Bestehens einer Geschäftsverteilung für das Jahr 2007 kam daher die Anwendung der Z. 1 der allgemeinen Regelungen der "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2011 ab 1. Jänner 2011" nicht in Betracht. Vielmehr kommt Z. 4 der allgemeinen Regeln dieser Geschäftsverteilung zur Anwendung, wonach dann, wenn sich die Anwendung der Z. 2 der allgemeinen Regelungen tatsächlich unmöglich erweist oder bei Anwendung von Z. 3 legcit ein ordnungsgemäßer Senat nicht gebildet werden kann, jener Senat heranzuziehen ist, der "nach der Geschäftsverteilung des aktuellen Jahres zuständig ist". Zwar ist der Fall in der Rechtssache, dass die Zusammensetzung der Disziplinarkommission nach der zum Zeitpunkt des Anfalles der Rechtssache wirksamen Geschäftsverteilung wegen deren Erklärung als gesetzwidrig durch den VfGH nicht bestimmt werden kann, in Z. 4 der Allgemeinen Regelungen nicht ausdrücklich geregelt. Weil aber weder dem BDG 1979 noch der auf dessen Basis erlassenen Geschäftsverteilung unterstellt werden kann, dass eine rechtmäßige Entscheidung der Disziplinarkommission mangels Bestehens einer Geschäftsverteilung für den Zeitpunkt des Anfalls der Disziplinarrechtssache im Jahr 2007 überhaupt unmöglich wäre, ist für die Feststellung der in diesem Fall vorgesehenen Zusammensetzung des erstinstanzlichen Disziplinarsenates gemäß Z. 4 der Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2011 ab 1. Jänner 2011" "jener Senat heranzuziehen, der … nach der Geschäftsverteilung des aktuellen Jahres zuständig ist".Mit E 29. November 2010, römisch fünf 87/10-9, hat der VfGH ausgesprochen, dass die Verordnung "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2007" der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzwidrig war. Dieser Ausspruch wurde am 10. Februar 2011 im Bundesgesetzblatt, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 44, kundgemacht. Mangels Bestehens einer Geschäftsverteilung für das Jahr 2007 kam daher die Anwendung der Ziffer eins, der allgemeinen Regelungen der "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2011 ab 1. Jänner 2011" nicht in Betracht. Vielmehr kommt Ziffer 4, der allgemeinen Regeln dieser Geschäftsverteilung zur Anwendung, wonach dann, wenn sich die Anwendung der Ziffer 2, der allgemeinen Regelungen tatsächlich unmöglich erweist oder bei Anwendung von Ziffer 3, legcit ein ordnungsgemäßer Senat nicht gebildet werden kann, jener Senat heranzuziehen ist, der "nach der Geschäftsverteilung des aktuellen Jahres zuständig ist". Zwar ist der Fall in der Rechtssache, dass die Zusammensetzung der Disziplinarkommission nach der zum Zeitpunkt des Anfalles der Rechtssache wirksamen Geschäftsverteilung wegen deren Erklärung als gesetzwidrig durch den VfGH nicht bestimmt werden kann, in Ziffer 4, der Allgemeinen Regelungen nicht ausdrücklich geregelt. Weil aber weder dem BDG 1979 noch der auf dessen Basis erlassenen Geschäftsverteilung unterstellt werden kann, dass eine rechtmäßige Entscheidung der Disziplinarkommission mangels Bestehens einer Geschäftsverteilung für den Zeitpunkt des Anfalls der Disziplinarrechtssache im Jahr 2007 überhaupt unmöglich wäre, ist für die Feststellung der in diesem Fall vorgesehenen Zusammensetzung des erstinstanzlichen Disziplinarsenates gemäß Ziffer 4, der Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2011 ab 1. Jänner 2011" "jener Senat heranzuziehen, der … nach der Geschäftsverteilung des aktuellen Jahres zuständig ist".
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012090083.X01Im RIS seit
01.10.2012Zuletzt aktualisiert am
17.10.2012