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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art49 Abs1;Rechtssatz
Der VfGH hat im E vom 8. März 2012, B 1003, 1004/11-7, ausgeführt, dass im Lichte der Bedeutung die der EGMR dem Art. 7 MRK zu Letzt beigelegt hat, es Art. 7 MRK zwar gebietet, bei Änderung der Rechtslage nach der Begehung der Straftat die für den Beschuldigten mildere Strafe zu verhängen. Es ist jedoch auch mit Blick auf Art. 49 Abs. 1 Grundrechte-Charta nicht geboten, von der Verhängung einer Strafe im Fall eines Verstoßes gegen eine konkrete Verhaltenspflicht, der zur Zeit seiner Begehung strafbar war, dessen Strafbarkeit nach Begehung der Tat, aber noch vor der Verhängung der Strafe weggefallen ist, abzusehen. Der VwGH schließt sich dieser Ansicht an.Der VfGH hat im E vom 8. März 2012, B 1003, 1004/11-7, ausgeführt, dass im Lichte der Bedeutung die der EGMR dem Artikel 7, MRK zu Letzt beigelegt hat, es Artikel 7, MRK zwar gebietet, bei Änderung der Rechtslage nach der Begehung der Straftat die für den Beschuldigten mildere Strafe zu verhängen. Es ist jedoch auch mit Blick auf Artikel 49, Absatz eins, Grundrechte-Charta nicht geboten, von der Verhängung einer Strafe im Fall eines Verstoßes gegen eine konkrete Verhaltenspflicht, der zur Zeit seiner Begehung strafbar war, dessen Strafbarkeit nach Begehung der Tat, aber noch vor der Verhängung der Strafe weggefallen ist, abzusehen. Der VwGH schließt sich dieser Ansicht an.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012090059.X02Im RIS seit
05.10.2012Zuletzt aktualisiert am
23.11.2012