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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §19 Abs5;Rechtssatz
Aus § 32a Abs. 2 Z. 1 und 2 AuslBG wird ohne jeden Zweifel klar, dass - gleich wie auch in den in § 19 Abs. 5 AuslBG geregelten "Normalfällen" der Erteilung oder Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung bei einer "durchgehenden" Beschäftigung ein neuer Antrag vor deren Ablauf gestellt werden muss - einer der in § 32a Abs. 1 AuslBG genannten EU-Bürger das Recht auf den freien Zugang zum Arbeitsmarkt während einer "durchgehenden" Beschäftigung erwirbt, der Regelfall ist. Die Wortfolge in § 32a Abs. 4 AuslBG "vor Beginn der Beschäftigung" kann demnach nur in der Form verstanden werden, als damit jedes nach Ablauf der Bewilligungsdauer etwa einer Beschäftigungsbewilligung unter Inanspruchnahme des bestimmten EU-Bürgern eingeräumten freien Zugangs zum Arbeitsmarkt weiter fortgesetztes ("durchgehendes") Beschäftigungsverhältnis ua iSd § 32a Abs. 2 und 3 AuslBG geregelt wird.Aus Paragraph 32 a, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AuslBG wird ohne jeden Zweifel klar, dass - gleich wie auch in den in Paragraph 19, Absatz 5, AuslBG geregelten "Normalfällen" der Erteilung oder Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung bei einer "durchgehenden" Beschäftigung ein neuer Antrag vor deren Ablauf gestellt werden muss - einer der in Paragraph 32 a, Absatz eins, AuslBG genannten EU-Bürger das Recht auf den freien Zugang zum Arbeitsmarkt während einer "durchgehenden" Beschäftigung erwirbt, der Regelfall ist. Die Wortfolge in Paragraph 32 a, Absatz 4, AuslBG "vor Beginn der Beschäftigung" kann demnach nur in der Form verstanden werden, als damit jedes nach Ablauf der Bewilligungsdauer etwa einer Beschäftigungsbewilligung unter Inanspruchnahme des bestimmten EU-Bürgern eingeräumten freien Zugangs zum Arbeitsmarkt weiter fortgesetztes ("durchgehendes") Beschäftigungsverhältnis ua iSd Paragraph 32 a, Absatz 2 und 3 AuslBG geregelt wird.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012090059.X01Im RIS seit
05.10.2012Zuletzt aktualisiert am
23.11.2012