RS Vwgh 2012/9/6 2012/09/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §49;
VStG §24;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

§ 49 AVG bewahrt Zeugen in den darin genannten Fällen davor, sich selbst belasten oder falsch aussagen zu müssen, indem er ihnen die Möglichkeit einräumt, die Aussage als Zeuge zu verweigern. Die Entscheidung, ob ein Zeuge die Aussage verweigern oder aussagen will, liegt allerdings ausschließlich beim Zeugen; ausschließlich seinem Schutz dient diese Bestimmung. Der Beschuldigte hingegen hat weder einen Anspruch darauf, dass ein Zeuge von seinem Recht, die Zeugenaussage zu verweigern, Gebrauch macht, noch darauf, dass ein Zeuge, der sich auf gesetzliche Weigerungsgründe beruft, auch tatsächlich nicht als Zeuge einvernommen wird. Das Recht, die Zeugenaussage zu verweigern, ist ausschließlich ein Recht des Zeugen. Es ist auch kein Recht, das zu Gunsten des Beschuldigten besteht (Hinweis E 15. Mai 2008, 2007/09/0306). Gleiches gilt im Falle, dass Zeugen allenfalls unberechtigt die Aussage verweigern. Die in § 49 Abs. 5 AVG für diesen Fall vorgesehenen Sanktionen sind fiskalischer Art; ein direkter Zwang zur Erwirkung von Aussagen ist dem Gesetz unbekannt. Selbst wenn der Behörde bei der Einvernahme von Zeugen allenfalls Verfahrensmängel durch eine mangelhafte Belehrung über deren Entschlagungsrecht oder die Unterlassung von Sanktionen iSd § 49 Abs. 5 AVG unterlaufen sein sollten, so wäre dies nicht geeignet, eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit zu bewirken.Paragraph 49, AVG bewahrt Zeugen in den darin genannten Fällen davor, sich selbst belasten oder falsch aussagen zu müssen, indem er ihnen die Möglichkeit einräumt, die Aussage als Zeuge zu verweigern. Die Entscheidung, ob ein Zeuge die Aussage verweigern oder aussagen will, liegt allerdings ausschließlich beim Zeugen; ausschließlich seinem Schutz dient diese Bestimmung. Der Beschuldigte hingegen hat weder einen Anspruch darauf, dass ein Zeuge von seinem Recht, die Zeugenaussage zu verweigern, Gebrauch macht, noch darauf, dass ein Zeuge, der sich auf gesetzliche Weigerungsgründe beruft, auch tatsächlich nicht als Zeuge einvernommen wird. Das Recht, die Zeugenaussage zu verweigern, ist ausschließlich ein Recht des Zeugen. Es ist auch kein Recht, das zu Gunsten des Beschuldigten besteht (Hinweis E 15. Mai 2008, 2007/09/0306). Gleiches gilt im Falle, dass Zeugen allenfalls unberechtigt die Aussage verweigern. Die in Paragraph 49, Absatz 5, AVG für diesen Fall vorgesehenen Sanktionen sind fiskalischer Art; ein direkter Zwang zur Erwirkung von Aussagen ist dem Gesetz unbekannt. Selbst wenn der Behörde bei der Einvernahme von Zeugen allenfalls Verfahrensmängel durch eine mangelhafte Belehrung über deren Entschlagungsrecht oder die Unterlassung von Sanktionen iSd Paragraph 49, Absatz 5, AVG unterlaufen sein sollten, so wäre dies nicht geeignet, eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit zu bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012090042.X01

Im RIS seit

27.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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