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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §93 Abs2;Rechtssatz
Das BDG 1979 enthält keine zwingende Regel, dass sämtliche Dienstpflichtverletzungen stets in einem Verfahren abzuhandeln wären. Aus § 93 Abs. 2 BDG 1979 ergibt sich bloß eine diesbezügliche Zielsetzung des Gesetzes. Die Disziplinarbehörden handeln rechtmäßig, wenn sie Dienstpflichtverletzungen im Hinblick auf den Eintritt einer möglichen Verjährung im Grunde des § 94 BDG 1979 zum Gegenstand eines ersten Disziplinarverfahrens machen und in einem zweiten Disziplinarverfahren die in späteren Jahren begangenen Dienstpflichtverletzungen des Beamten behandeln.Das BDG 1979 enthält keine zwingende Regel, dass sämtliche Dienstpflichtverletzungen stets in einem Verfahren abzuhandeln wären. Aus Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 ergibt sich bloß eine diesbezügliche Zielsetzung des Gesetzes. Die Disziplinarbehörden handeln rechtmäßig, wenn sie Dienstpflichtverletzungen im Hinblick auf den Eintritt einer möglichen Verjährung im Grunde des Paragraph 94, BDG 1979 zum Gegenstand eines ersten Disziplinarverfahrens machen und in einem zweiten Disziplinarverfahren die in späteren Jahren begangenen Dienstpflichtverletzungen des Beamten behandeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012090013.X05Im RIS seit
05.10.2012Zuletzt aktualisiert am
17.10.2012