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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §124 Abs3 idF 1997/I/061;Rechtssatz
Hat der Beamte unter ausdrücklichem Hinweis auf sein Ablehnungsrecht gemäß § 124 Abs. 3 BDG 1979 die im Verhandlungsbeschluss bekannt gegebene Vorsitzende abgelehnt, so hat er sein Ablehnungsrecht konsumiert, weshalb die Beschwerderüge unbegründet ist, der eingetretene Vorsitzende hätte wegen Ablehnung nicht tätig werden dürfen.Hat der Beamte unter ausdrücklichem Hinweis auf sein Ablehnungsrecht gemäß Paragraph 124, Absatz 3, BDG 1979 die im Verhandlungsbeschluss bekannt gegebene Vorsitzende abgelehnt, so hat er sein Ablehnungsrecht konsumiert, weshalb die Beschwerderüge unbegründet ist, der eingetretene Vorsitzende hätte wegen Ablehnung nicht tätig werden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012090013.X04Im RIS seit
05.10.2012Zuletzt aktualisiert am
17.10.2012