RS Vwgh 2012/9/6 2012/09/0013

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Veröffentlicht am 06.09.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Die Einbringung einer Beschwerde oder Anzeige gegen ein Organ für sich allein, das heißt ohne Hinzutreten weiterer Umstände, bietet keinen Anlass, die Befangenheit dieses Organs anzunehmen. Würde allein die Einbringung einer derartigen Anzeige Befangenheit auslösen, so hätte es jede Partei in der Hand, sich durch Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen (vgl. E 28. September 2000, 99/09/0079).Die Einbringung einer Beschwerde oder Anzeige gegen ein Organ für sich allein, das heißt ohne Hinzutreten weiterer Umstände, bietet keinen Anlass, die Befangenheit dieses Organs anzunehmen. Würde allein die Einbringung einer derartigen Anzeige Befangenheit auslösen, so hätte es jede Partei in der Hand, sich durch Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen vergleiche E 28. September 2000, 99/09/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012090013.X01

Im RIS seit

05.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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