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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Fehlzitate und Schreibfehler sind - sogar bei Unrichtigkeiten im Vornamen oder Namen von Bescheidadressaten - unbeachtlich, dh sie stehen dem richtigen Bescheidverständnis selbst dann nicht im Wege, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde (vgl. E 30. Jänner 2001, 2000/05/0246).Fehlzitate und Schreibfehler sind - sogar bei Unrichtigkeiten im Vornamen oder Namen von Bescheidadressaten - unbeachtlich, dh sie stehen dem richtigen Bescheidverständnis selbst dann nicht im Wege, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde vergleiche E 30. Jänner 2001, 2000/05/0246).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090131.X01Im RIS seit
27.09.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2014