RS Vwgh 2012/9/6 2010/09/0131

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Veröffentlicht am 06.09.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Fehlzitate und Schreibfehler sind - sogar bei Unrichtigkeiten im Vornamen oder Namen von Bescheidadressaten - unbeachtlich, dh sie stehen dem richtigen Bescheidverständnis selbst dann nicht im Wege, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde (vgl. E 30. Jänner 2001, 2000/05/0246).Fehlzitate und Schreibfehler sind - sogar bei Unrichtigkeiten im Vornamen oder Namen von Bescheidadressaten - unbeachtlich, dh sie stehen dem richtigen Bescheidverständnis selbst dann nicht im Wege, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde vergleiche E 30. Jänner 2001, 2000/05/0246).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010090131.X01

Im RIS seit

27.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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