TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/16 92/12/0095

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/07 Personalvertretung;

Norm

PVG 1967 §20 Abs14;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein dese Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des "XY" Wahlwerbende Gruppe bei der Bundespersonalvertretungswahl für den Zentralausschuß im Bereich des Bundesamtes für Zivilluftfahrt 1991, vertreten durch H in W, dieser vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Zentralwahlausschusses des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 27. März 1992, betreffend Wahlanfechtung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Wahlanfechtung der beschwerdeführenden Partei vom 6. Dezember 1991 gemäß § 20 Abs. 14 des Bundespersonalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967 (PVG), ab und bestätigte die Gültigkeit der Wahl für den Zentralausschuß im Bereich "FVKZ/Betrieb".

Begründend wird ausgeführt, von der Beschwerdeführerin sei behauptet worden, daß einem Bediensteten, der sich zum Zeitpunkt der Wahl im Krankenstand befunden habe, das Briefwahlrecht gemäß § 11 Abs. 1 der Bundes-Personalvertretungswahlordnung, BGBl. Nr. 215/1967 (PV-WO) durch den Dienststellenwahlausschuß auch ohne Antrag zuzuerkennen gewesen wäre. Dazu vertrete die belangte Behörde nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens die Meinung, daß dem erkrankten Bediensteten zumindest aus Presse und TV der Zeitpunkt der Wahl habe bekannt sein müssen und er daher die Möglichkeit gehabt hätte, schriftlich oder telefonisch die Briefwahl zu beantragen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 1992 diese Möglichkeit ausgeschlossen. Selbst wenn man der Meinung der Beschwerdeführerin folge, daß dem Bediensteten der Zeitpunkt der Wahl nicht bekannt gewesen wäre, sei zum Zeitpunkt als der Dienststellenwahlausschuß die Zulässigkeit zur Briefwahl festgestellt habe, nicht bekannt gewesen, daß sich der betreffende Bedienstete auch noch zum Zeitpunkt der Wahl im Krankenstand befinden werde und ihm daher das Recht zur Briefwahl von Amts wegen zuzusprechen gewesen wäre. In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin werde bestätigt, daß die Meldungen über die Verlängerung des Krankenstandes am 14. und 21. November 1991 erfolgt seien. Die belangte Behörde erkenne daher in diesem Fall keine Verletzung der PV-WO, da für den Dienststellenwahlausschuß das Vorliegen der Voraussetzungen für die Briefwahl nicht offenkundig gewesen sei.

Der zweite beanstandete Fall habe vier Bedienstete betroffen, die sich zum Zeitpunkt der Wahl auf einem Ausbildungskurs in Schweden befunden hätten. Der Dienststellenwahlausschuß habe erkannt, daß diesen Personen das Recht auf Briefwahl zustehe und die Unterlagen für die Briefwahl wie in der PV-WO vorgesehen, eingeschrieben an die Bediensteten gesandt. Vom Dienststellenwahlausschuß sei dabei angenommen worden, daß die betreffenden Bediensteten bei einer Kursdauer von zwei Monaten sich nicht ununterbrochen in Schweden aufhalten werden und die Briefwahlunterlagen daher an die österreichische Wohnadresse gesandt. Nach Meinung der belangten Behörde hätten die Bediensteten bei einer zweimonatigen Abwesenheit jedenfalls durch Erteilung von Nachsendeaufträgen oder ähnliche Vorsorge für die Zustellung ihrer Post, dem Dienststellenwahlausschuß eine andere Zustelladresse bekanntgeben müssen. Die Wahl sei bereits etwa eine Woche vor Kursbeginn ausgeschrieben worden. Die Beschwerdeführerin bezweifle, daß bei Vorliegen eines Nachsendeauftrages die Unterlagen für die Briefwahl noch rechtzeitig bei den Adressaten eingetroffen wären. Nach Ansicht der belangten Behörde wäre aber die Zeit zwischen der Sendung der Briefwahlunterlagen durch den Dienststellenwahlausschuß am 14. November bei Vorliegen eines Nachsendeauftrages ausreichend für die rechtzeitige Retournierung bis zur Wahl am 27. November 1991 gewesen. Unabhängig davon hätte die Möglichkeit bestanden, dem Dienststellenwahlausschuß eine andere Zustelladresse bekanntzugeben. Dies umso mehr als sich die Bediensteten, wie sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin ergebe, vom 1. bis 3. November in Österreich aufgehalten hätten. Obwohl zu diesem Zeitpunkt eine persönliche Behebung der Stimmzettel noch nicht möglich gewesen sei, wäre es ein leichtes gewesen, dem Dienststellenwahlausschuß eine andere Zustelladresse bekanntzugeben. Da den Bestimmungen der PV-WO nur zu entnehmen sei, daß die Unterlagen für die Briefwahl eingeschrieben zu übermitteln seien, nicht aber an welche Adresse, könne auch hier keine Verletzung von Bestimmungen des Wahlverfahrens vorgeworfen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdepunkt wird wie folgt angegeben:

"Durch den angefochtenen Bescheid sind wir in unserem Recht auf eine gesetzmäßige Durchführung der Personalvertretungswahl für den Zentralausschuß im Bereich des Bundesamtes für Zivilluftfahrt 1991 mit Erzielung eines gesetzmäßigen Ergebnisses auch hinsichtlich der Mandatverteilung durch unrichtige Anwendung der Vorschriften betreffend das Briefwahlrecht nach § 11 Abs. 1 Bundes-Personalvertretungswahlordnung (PV-WO), durch unrichtige Anwendung dieser Norm, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, §§ 37, 39, 60 AVG) verletzt."

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach dem wiedergegebenen Wortlaut des Beschwerdepunktes (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) erachtet sich die Beschwerdeführerin durch unrichtige Anwendung der Vorschriften betreffend das Briefwahlrecht nach § 11 Abs. 1 PV-WO verletzt. Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne der genannten Bestimmung entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1984, Slg. N.F. Nr. 11525/A und zuletzt Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1992, Zl. 89/12/0217). Die Norm durch deren unrichtige Anwendung sich die beschwerdeführende Partei im materiellen Recht verletzt erachtet, nämlich § 11 Abs. 1 der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung, Verordnung der Bundesregierung vom 4. Juli 1967, BGBl. Nr. 215 (PVWO) hat folgenden Wortlaut:

"Die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post gemäß § 20 Abs. 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (im folgenden "Briefwahl" genannt) muß beim Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig beantragt werden, daß die Zustellung oder Aushängung der im Abs. 3 genannten Wahlbehelfe solange vor dem (ersten) Wahltage möglich ist, daß sie der Wahlberechtigte zur Ausübung des Wahlrechtes benützen kann. Ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Briefwahl offenkundig, so hat der Dienststellenwahlausschuß die Zulässigkeit der Briefwahl auch ohne Antrag auszusprechen."

Eine Verletzung des Rechtes die beschwerdeführende Partei auf eine gesetzmäßige Durchführung der Personalvertretungswahl durch diese Bestimmung kommt schon nach dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt nur im ersten Fall der Wahlanfechtung, nämlich jenem eines Bediensteten, der sich zum Zeitpunkt der Wahl im Krankenstand befand, in Frage. Denn nur in diesem Fall war das Vorliegen der Voraussetzungen für die Briefwahl durch den Dienststellenwahlausschuß von Amts wegen zu prüfen, wobei die Offenkundigkeit seiner Verhinderung zufolge Krankheit Gegenstand der Beschwerde ist.

Hingegen ist im zweiten Fall der Anfechtung, der vier Bedienstete betrifft, die sich zum Zeitpunkt der Wahl auf einem Ausbildungskurs in Schweden befanden, unbestritten, daß der Dienststellenwahlausschuß völlig korrekt erkannt hat, daß diesen Bediensteten das Recht auf Briefwahl zustand. Strittig ist in diesem Fall ausschließlich, ob die Zustellung der Unterlagen für die Briefwahl an die betroffenen Bediensteten gesetzmäßig erfolgt ist. Eine Norm, die die von der belangten Behörde gewählte Art der Zustellung als gesetzwidrig erkennen ließe, findet sich in der im Beschwerdepunkt genannten Bestimmung jedoch nicht.

Auch in den vom Beschwerdeführer weiters genannten Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG und §§ 37, 39, 60 AVG) sind keine die Zustellung betreffenden Normen zu erkennen.

Davon ausgehend zeigt sich, daß in diesem zweiten Fall der Wahlanfechtung eine Verletzung des im Beschwerdepunkt genannten Rechtes durch unrichtige Anwendung der dort ausdrücklich angeführten Normen auszuschließen ist. Nach dem in der Beschwerde vorgebrachten unbestrittenen Sachverhalt ist aber im ersten Fall der Wahlanfechtung, der nur einen Bediensteten betrifft, eine Beeinflussung des Wahlergebnisses nicht möglich. Die Beschwerdeführerin bringt nämlich vor, wenn sie nur um drei Stimmen mehr erhalten hätte, wäre die Funktionsverteilung (Bestellung des Vorsitzenden der Personalvertretung für den Zentralausschuß im Bereich des Bundesamtes für Zivilluftfahrt) anders vorzunehmen.

Dies führt dazu, daß die Wahlanfechtung gemäß § 20 Abs. 14 PVG nicht berechtigt ist, weil durch die behauptete Verletzung von Bestimmungen über das Wahlverfahren im Fall eines Bediensteten das Wahlergebnis nicht beeinflußt werden konnte.

Schon aus diesen Gründen mußte die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden (§ 42 Abs. 1 VwGG).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992120095.X00

Im RIS seit

16.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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