RS Vwgh 2012/9/7 AW 2012/09/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2012
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem AuslBG - Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Erfassung seiner rechtskräftigen Bestrafung in der Zentralen Verwaltungsstrafevidenz zur Nichtberücksichtigung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge führen könne. Er zeigt damit aber schon deshalb keinen unverhältnismäßigen Nachteil auf, als er nicht darlegt, dass das von ihm geleitete Unternehmen in bedeutendem Umfang von der Erteilung solcher öffentlichen Aufträge abhängig wäre. Was die vom Beschwerdeführer ins Spiel gebrachten Möglichkeiten der Untersagung der Beschäftigung von Ausländern und des Entzuges der Gewerbeberechtigung betrifft, reicht ein derartiger Hinweis auf mögliche Folgen seines strafbaren Verhaltens nicht aus, eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Interessen darzulegen, zumal es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, in allfälligen derartigen Verfahren seine Interessen wahrzunehmen.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012090040.A01

Im RIS seit

15.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten