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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem AuslBG - Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Erfassung seiner rechtskräftigen Bestrafung in der Zentralen Verwaltungsstrafevidenz zur Nichtberücksichtigung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge führen könne. Er zeigt damit aber schon deshalb keinen unverhältnismäßigen Nachteil auf, als er nicht darlegt, dass das von ihm geleitete Unternehmen in bedeutendem Umfang von der Erteilung solcher öffentlichen Aufträge abhängig wäre. Was die vom Beschwerdeführer ins Spiel gebrachten Möglichkeiten der Untersagung der Beschäftigung von Ausländern und des Entzuges der Gewerbeberechtigung betrifft, reicht ein derartiger Hinweis auf mögliche Folgen seines strafbaren Verhaltens nicht aus, eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Interessen darzulegen, zumal es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, in allfälligen derartigen Verfahren seine Interessen wahrzunehmen.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012090040.A01Im RIS seit
15.02.2013Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013