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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BUAG §25 Abs7;Rechtssatz
Gemäß § 25 Abs. 7 BUAG endet der administrative Instanzenzug beim Bundesminister, wenn einen Gegenstand des Verfahrens (auch) die Frage bildet, ob für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis das BUAG Anwendung findet (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Juni 2010, Zl. 2008/08/0104). Im konkreten Fall ist die Frage, ob die Arbeitsverhältnisse dem BUAG unterliegen, Gegenstand des Verfahrens. An diesem Gegenstand des Verfahrens ändert sich auch dadurch nichts, dass die belangte Behörde (der Landeshauptmann) zum Ergebnis gelangte, ein Verfahren nach § 25 BUAG sei - wegen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach § 33h BUAG - nicht zulässig. Auch dieser Ausspruch ist im administrativen Instanzenzug überprüfbar. Der angefochtene Bescheid war daher mit Berufung an den Bundesminister zu bekämpfen.Gemäß Paragraph 25, Absatz 7, BUAG endet der administrative Instanzenzug beim Bundesminister, wenn einen Gegenstand des Verfahrens (auch) die Frage bildet, ob für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis das BUAG Anwendung findet vergleiche den hg. Beschluss vom 30. Juni 2010, Zl. 2008/08/0104). Im konkreten Fall ist die Frage, ob die Arbeitsverhältnisse dem BUAG unterliegen, Gegenstand des Verfahrens. An diesem Gegenstand des Verfahrens ändert sich auch dadurch nichts, dass die belangte Behörde (der Landeshauptmann) zum Ergebnis gelangte, ein Verfahren nach Paragraph 25, BUAG sei - wegen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach Paragraph 33 h, BUAG - nicht zulässig. Auch dieser Ausspruch ist im administrativen Instanzenzug überprüfbar. Der angefochtene Bescheid war daher mit Berufung an den Bundesminister zu bekämpfen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080178.X01Im RIS seit
15.01.2013Zuletzt aktualisiert am
16.01.2013