Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Rechtssatz
Auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (unter "Kontakt") werden Telefon- und Faxnummer angeführt; weiters findet sich dort ein Kontaktformular, wobei darauf hingewiesen wird, dass Beschwerden, Anträge und Anfragen per E-Mail nicht rechtswirksam eingebracht werden können. Dem Beschwerdeführer als rechtsunkundigem Bescheidadressaten musste aufgrund des Hinweises im angefochtenen Bescheid klar sein, dass die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die Beiziehung eines Rechtsanwaltes erforderte. Wenn der Beschwerdeführer dessen ungeachtet zunächst per Telefax und sodann per E-Mail versuchte, unvertreten eine Beschwerde einzubringen, so ist die Versäumung der Frist nicht als unverschuldet zu werten. Dieses Verschulden hat aber den minderen Grad des Versehens nicht überschritten: Der Beschwerdeführer versuchte zunächst, die Beschwerde per Telefax einzubringen, was zumindest (als verbesserungsfähige Beschwerde) fristwahrend gewesen wäre. Dass dieser Versuch - infolge Besetzt-Zeichens - scheiterte, war für den Beschwerdeführer unvorhergesehen. Hinsichtlich (des Versuches) der Einbringung einer Beschwerde per E-Mail lag ein Rechtsirrtum des unvertretenen Beschwerdeführers (über die Fristwahrung durch diese Einbringung) vor. Anders als in jenem, dem Beschluss vom 16. März 2011, Zl. 2011/08/0033, zugrunde liegenden Fall wurde hier die Beschwerde per E-Mail nicht im Wege des Kontaktformulars, sondern im Wege der "office"-E-Mailadresse eingebracht. Diese E-Mailadresse findet sich in einem Bereich der Website des Verwaltungsgerichtshofes, in welchem nicht darauf verwiesen wird, dass eine Beschwerde nicht per E-Mail eingebracht werden kann. Damit liegt hinsichtlich dieses Rechtsirrtums aber kein grobes Verschulden des unvertretenen Beschwerdeführers vor (vgl. zur Frage der Einbringung von Schriftsätzen per E-Mail auch die Beschlüsse des OGH vom 31. Mai 2011, 10 Ob 28/11g, und vom 12. Juni 2012, 14 Os 51/12z).Auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (unter "Kontakt") werden Telefon- und Faxnummer angeführt; weiters findet sich dort ein Kontaktformular, wobei darauf hingewiesen wird, dass Beschwerden, Anträge und Anfragen per E-Mail nicht rechtswirksam eingebracht werden können. Dem Beschwerdeführer als rechtsunkundigem Bescheidadressaten musste aufgrund des Hinweises im angefochtenen Bescheid klar sein, dass die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die Beiziehung eines Rechtsanwaltes erforderte. Wenn der Beschwerdeführer dessen ungeachtet zunächst per Telefax und sodann per E-Mail versuchte, unvertreten eine Beschwerde einzubringen, so ist die Versäumung der Frist nicht als unverschuldet zu werten. Dieses Verschulden hat aber den minderen Grad des Versehens nicht überschritten: Der Beschwerdeführer versuchte zunächst, die Beschwerde per Telefax einzubringen, was zumindest (als verbesserungsfähige Beschwerde) fristwahrend gewesen wäre. Dass dieser Versuch - infolge Besetzt-Zeichens - scheiterte, war für den Beschwerdeführer unvorhergesehen. Hinsichtlich (des Versuches) der Einbringung einer Beschwerde per E-Mail lag ein Rechtsirrtum des unvertretenen Beschwerdeführers (über die Fristwahrung durch diese Einbringung) vor. Anders als in jenem, dem Beschluss vom 16. März 2011, Zl. 2011/08/0033, zugrunde liegenden Fall wurde hier die Beschwerde per E-Mail nicht im Wege des Kontaktformulars, sondern im Wege der "office"-E-Mailadresse eingebracht. Diese E-Mailadresse findet sich in einem Bereich der Website des Verwaltungsgerichtshofes, in welchem nicht darauf verwiesen wird, dass eine Beschwerde nicht per E-Mail eingebracht werden kann. Damit liegt hinsichtlich dieses Rechtsirrtums aber kein grobes Verschulden des unvertretenen Beschwerdeführers vor vergleiche zur Frage der Einbringung von Schriftsätzen per E-Mail auch die Beschlüsse des OGH vom 31. Mai 2011, 10 Ob 28/11g, und vom 12. Juni 2012, 14 Os 51/12z).
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080153.X02Im RIS seit
15.01.2013Zuletzt aktualisiert am
16.01.2013