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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Rechtssatz
§ 24 Abs. 1 VwGG verlangt, dass die Parteien im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens an den Verwaltungsgerichtshof schriftlich herantreten, und derart insbesondere ihre Beschwerden schriftlich einbringen. Sie beinhaltet angesichts der vom zweiten Satz der zitierten Bestimmung geforderten Ausfertigungen, dass der Schriftsatz beim Verwaltungsgerichtshof als Urkunde einzubringen ist. Andernfalls liegt für den Verwaltungsgerichtshof keine wirksame Eingabe, insbesondere keine wirksame Beschwerde vor, die Rechtswirkungen auslösen könnte (Hinweis E 30. September 2010, Zl. 2010/03/0103).Paragraph 24, Absatz eins, VwGG verlangt, dass die Parteien im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens an den Verwaltungsgerichtshof schriftlich herantreten, und derart insbesondere ihre Beschwerden schriftlich einbringen. Sie beinhaltet angesichts der vom zweiten Satz der zitierten Bestimmung geforderten Ausfertigungen, dass der Schriftsatz beim Verwaltungsgerichtshof als Urkunde einzubringen ist. Andernfalls liegt für den Verwaltungsgerichtshof keine wirksame Eingabe, insbesondere keine wirksame Beschwerde vor, die Rechtswirkungen auslösen könnte (Hinweis E 30. September 2010, Zl. 2010/03/0103).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080153.X01Im RIS seit
15.01.2013Zuletzt aktualisiert am
16.01.2013