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24/01 StrafgesetzbuchNorm
ASVG §114 Abs1;Rechtssatz
Nach den Erläuterungen (Hinweis 359 BlgNR 17. GP, 70; 698 BlgNR
22. GP, Seite 8) sowohl zum Strafrechtsänderungsgesetz 1987 als auch zum Sozialbetrugsgesetz soll die nach § 114 Abs. 3 ASVG in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987 bzw. nach § 153c Abs. 3 StGB in der Fassung des Sozialbetrugsgesetzes vorgesehene Straffreiheit im Fall der Beitragseinzahlung oder der vertraglichen Verpflichtung zur Nachentrichtung binnen einer bestimmten Zeit eine Sonderform der "tätigen Reue" darstellen, die deshalb gerechtfertigt ist, weil die Solidargemeinschaft der Versicherten "letztlich dann keinen Schaden erleidet, wenn die geschuldeten Beträge in einem zeitlich angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Beitragsvorenthaltung schließlich doch noch gezahlt werden". Eine derartige Vereinbarung, die gesetzlich ausdrücklich in § 114 Abs. 3 ASVG vorgesehen war (und nunmehr im § 153c StGB vorgesehen ist), und deren Abschluss zur Straffreiheit eines Täters nach § 114 Abs. 1 und 2 ASVG (§ 153c Abs. 1 und 2 StGB) führt, stellt keine Geltendmachung einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG dar.22. GP, Seite 8) sowohl zum Strafrechtsänderungsgesetz 1987 als auch zum Sozialbetrugsgesetz soll die nach Paragraph 114, Absatz 3, ASVG in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987 bzw. nach Paragraph 153 c, Absatz 3, StGB in der Fassung des Sozialbetrugsgesetzes vorgesehene Straffreiheit im Fall der Beitragseinzahlung oder der vertraglichen Verpflichtung zur Nachentrichtung binnen einer bestimmten Zeit eine Sonderform der "tätigen Reue" darstellen, die deshalb gerechtfertigt ist, weil die Solidargemeinschaft der Versicherten "letztlich dann keinen Schaden erleidet, wenn die geschuldeten Beträge in einem zeitlich angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Beitragsvorenthaltung schließlich doch noch gezahlt werden". Eine derartige Vereinbarung, die gesetzlich ausdrücklich in Paragraph 114, Absatz 3, ASVG vorgesehen war (und nunmehr im Paragraph 153 c, StGB vorgesehen ist), und deren Abschluss zur Straffreiheit eines Täters nach Paragraph 114, Absatz eins und 2 ASVG (Paragraph 153 c, Absatz eins und 2 StGB) führt, stellt keine Geltendmachung einer Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080146.X02Im RIS seit
16.10.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015